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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des V S in G, vertreten durch Dr. Andreas Bittighofer, Rechtsanwalt in D 75173 Pforzheim, Vogesenallee 35, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichte s Niederösterreich vom 29. Oktober 2019, Zl. LVwG-S-1709/001-2019, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Oktober 2019 legte das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber eine Übertretung des § 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft - IG-L iVm § 1 Abs. 1 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung iVm § 14a Abs. 1 IG-L und § 1 Abs. 1 lit. f und § 6 Abs. 1 bis 3 NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10) zur Last und verhängte über diesen nach § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden).
2 Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.
3 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
6 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 3. Die vorliegende außerordentliche Revision enthält entgegen § 28 Abs. 3 VwGG keine Zulässigkeitsausführungen, sodass sie zurückzuweisen ist (vgl. etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2016/03/0112, sowie VwGH 16.1.2019, Ra 2018/07/0475). 8 4. Da damit die Unzulässigkeit der Revision feststeht, war es nicht erforderlich, den - durch einen deutschen Rechtsanwalt vertretenen - Revisionswerber aufzufordern, das Handeln des einschreitenden Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des § 5 EIRAG nachzuweisen (vgl. etwa VwGH 9.8.2016, Ra 2016/10/0067, mwN, oder wiederum VwGH Ra 2016/03/0112).
Wien, am 23. Jänner 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070123.L00Im RIS seit
09.03.2020Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020