TE Vwgh Beschluss 2020/1/23 Ra 2017/22/0096

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der U V L, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2017, W185 2128731-1/3E, betreffend Verweigerung eines Visums (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Abuja), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.1. Die Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 8. Februar 2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines "Schengen-Visums" (Kategorie C) für den Zeitraum vom 29. Februar bis zum 28. März 2016, um mit einem ihrer drei minderjährigen, gemeinsam mit ihr in Nigeria lebenden Kinder (alle österreichische Staatsbürger) einen Besuch bei ihrem in Österreich lebenden Ehemann und Vater der Kinder, einem österreichischen Staatsbürger, zu absolvieren.

2.2. Mit Bescheid vom 15. März 2016 verweigerte die belangte Behörde die Ausstellung des beantragten Visums. Die Revisionswerberin erhob gegen den Bescheid Beschwerde, die von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Juni 2016 als unbegründet abgewiesen wurde. Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag.

3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) als unbegründet ab.

Das Verwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, nach Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex sei ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestünden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Vorliegend bestünden derartige Zweifel, zumal auf Grund des (jeweils eingehend erörterten) Fehlens einer beruflichen bzw. wirtschaftlichen sowie familiären bzw. sozialen Verwurzelung im Herkunftsstaat die Absicht der Revisionswerberin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder auszureisen, nicht festgestellt werden könne.

3.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende - Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in mehreren Punkten behauptet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird jedoch nicht aufgezeigt.

5.1. Die Revisionswerberin macht unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels geltend, im angefochtenen Erkenntnis werde ausgeführt, dass die elektronische Verpflichtungserklärung des Ehemanns nicht tragfähig sei, eine Begründung dafür sei der Entscheidung aber nicht zu entnehmen. Weiters seien die Feststellungen "von Floskeln und Spekulationen gekennzeichnet".

5.2. Das Verwaltungsgericht stützte die Abweisung der Beschwerde ausdrücklich auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex (Vorliegen begründeter Zweifel an der bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen), nicht jedoch (auch) auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex (Nichterbringung des Nachweises, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise zu verfügen).

Die von der Revisionswerberin als fehlend gerügten Ausführungen zur (mangelnden) Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung des Ehemanns beziehen sich freilich auf den zuletzt genannten Tatbestand, der nach dem Vorgesagten für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragend ist. Folglich stellt ein etwaiger Verfahrensmangel in diesem Zusammenhang schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. allgemein VwGH 8.10.2019, Ra  2019/22/0130).

5.3. Soweit die Revisionswerberin die Feststellungen als "von Floskeln und Spekulationen gekennzeichnet" erachtet, beschränkt sie sich auf nicht näher konkretisierte und substanziierte Ausführungen. Ein näheres Eingehen darauf erübrigt sich.

6.1. Die Revisionswerberin rügt unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Anleitungs- bzw. Manuduktionspflicht, es sei von ihr nicht verlangt worden, die Existenz weiterer Familienangehöriger in Nigeria zu dokumentieren sowie die Lohnbzw. Steuerunterlagen betreffend ihre selbständige Erwerbstätigkeit beizuschaffen. Im Übrigen habe sie bei ihrer Vernehmung angegeben, dass sie die Tätigkeit vorerst unregistriert ausübe.

6.2. Verfahrensmängel sind im Allgemeinen nur dann wesentlich, wenn die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei ihrer Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Rechtsmittelwerber muss deshalb die entscheidenden Tatsachen behaupten, die der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht wegen eines Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß aufzuzeigen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er bei Unterbleiben des Mangels erstattet hätte, welche Beweismittel er vorgelegt hätte etc., und inwiefern die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht dadurch zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. VwGH 23.3.2015, Ro 2014/08/0033; 8.7.2019, Ra 2017/08/0119).

6.3. Vorliegend erstattete die Revisionswerberin keinerlei Vorbringen zur Relevanz des behaupteten Mangels im soeben aufgezeigten Sinn. Der bloße Hinweis, wonach man die Dokumentierung der Existenz weiterer Familienangehöriger sowie die Beischaffung der Lohn- bzw. Steuerunterlagen von ihr nicht verlangt habe, ist ungenügend. Die Revisionswerberin hat insbesondere nicht konkret dargelegt, inwieweit sie einem derartigen Verlangen hätte entsprechen können bzw. inwiefern dies zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte.

6.4. Soweit die Revisionswerberin geltend macht, sie habe bei ihrer Vernehmung angegeben, dass sie die Tätigkeit vorerst unregistriert ausübe, wendet sie sich erkennbar gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wonach sie mangels Vorlage entsprechender Unterlagen eine selbständige Erwerbstätigkeit in Nigeria nicht nachgewiesen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof ist freilich zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, die Beweiswürdigung unterliegt bloß einer Schlüssigkeitskontrolle. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074), wovon fallbezogen nicht auszugehen ist.

7.1. Die Revisionswerberin releviert unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, die Auffassung, wonach begründete Zweifel (an der Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums zu verlassen) zu Lasten des Fremden gingen und dieser von sich aus die Zweifel ausräumen müsse, sei "völlig verfehlt", die einschlägigen Gesetze seien "unrichtig angewendet" worden.

7.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat (schon) wiederholt hervorgehoben, dass der Fremde bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für den Verdacht seines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus (wobei ihm die betreffenden Anhaltspunkte vorab im Rahmen des Parteiengehörs konkret darzulegen sind) die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen hat (vgl. etwa VwGH 2.8.2013, 2013/21/0064; 17.10.2013, 2013/21/0132).

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist das Zulässigkeitsvorbringen nicht geeignet, begründete Zweifel an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu wecken.

8. Insgesamt werden daher in der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ausschließlich maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 29.7.2019, Ra 2017/22/0087) keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2020

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220096.L00

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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