RS Vwgh 2020/1/24 Ra 2020/18/0008

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Veröffentlicht am 24.01.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1

Rechtssatz

Das VwG hat in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihm dies notwendig erscheint (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474, mwN). Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann "notwendig" iSd § 52 Abs. 1 AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das entscheidende Organ selbst nicht verfügt (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180008.L01

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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