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L78106 Starkstromwege SteiermarkNorm
AVG §13Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des H D in L, vertreten durch die Riesemann Rechtsanwalts GmbH in 8020 Graz, Stockergasse 10/Ecke Lendplatz, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. Juni 2019, Zlen. 1. LVwG 60.19-1174/2019-3, 2. LVwG 40.19-1495/2019-3 und
3. LVwG 43.19-1496/2019-3, betreffend Einräumung eines Leitungsrechts nach dem Steiermärkischen Starkstromwegegesetz 1971 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid vom 25. Jänner 2016 erteilte die Steiermärkische Landesregierung der E GmbH die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für eine Niederspannungsleitung für einen näher bezeichneten Hausanschluss in L. Zwecks Errichtung, Führung, Erhaltung und Betrieb der Leitungsanlage wurde der E GmbH zudem ein Leitungsrecht zu Lasten des im Eigentum des Revisionswerbers stehenden Grundstückes Nr. 1098/3, KG L, eingeräumt.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber mit Eingabe vom 25. Februar 2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steierm ark (im Folgenden: Verwaltungsgericht).
3 Mit Bescheid vom 1. März 2016 berichtigte die Steiermärkische Landesregierung ihren Bescheid vom 25. Jänner 2016 dahingehend, dass das Leitungsrecht zu Lasten des (im Eigentum des Revisionswerbers stehenden) Grundstückes Nr. 1096/3, KG L, eingeräumt wurde.
Dies begründete sie damit, dass die Anführung des Grundstückes Nr. 1098/3, KG L, im Spruch des Bescheides vom 25. Jänner 2016 offensichtlich auf einem Versehen bzw. einem Schreibfehler beruhe. Aus dem gesamten Verfahrensgang sowie der Begründung des Bescheides samt eingeholten Entschädigungsgutachten ergebe sich zweifelsfrei, dass vom eingeräumten Leitungsrecht das Grundstück Nr. 1096/3, KG L, betroffen sei. Das würden auch die vidierten Planunterlagen unmissverständlich belegen.
4 Mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) ab. In der Begründung führte es unter anderem aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid - "berichtigt durch den Bescheid der Landesregierung vom 01.03.2016" - zu Lasten des Grundstückes Nr. 1096/3, KG L, ein Leitungsrecht eingeräumt worden sei.
5 Den vom Revisionswerber eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis vom 12. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. August 2017 ab. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Februar 2018, Ra 2017/04/0146, zurückgewiesen.
6 Die gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2016 eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Februar 2018, Ra 2017/04/0085, als verspätet zurück.
7 2.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 26. März 2019 wurde über den Revisionswerber eine Zwangsstrafe gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz verhängt. Dies begründete die Behörde damit, dass dem Revisionswerber mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Jänner 2016 (in Verbindung mit dem Berichtigungsbescheid vom 1. März 2016) näher bezeichnete Beschränkungen und Duldungspflichten auferlegt worden seien. Der Revisionswerber habe trotz Androhung der Zwangsstrafe nicht zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten werden können.
8 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Zudem brachte er "sicherheitshalber" nochmals eine Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Jänner 2016 ein.
9 2.2. Das Verwaltungsgericht gab mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Juni 2019 der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26. März 2019 Folge und hob den angefochtenen Bescheid betreffend die verhängte Zwangsstrafe auf (Spruchpunkt I.). Die Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Jänner 2016 wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).
10 Die Zurückweisung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 2016 über den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Jänner 2016, in der durch den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. März 2016 berichtigten Fassung, abgesprochen worden sei. Das Beschwerdevorbringen, es bestehe kein Leitungsrecht zu Lasten des Grundstückes Nr. 1096/3, KG L, erweise sich daher als unrichtig. 11 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer
außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 4. In der vorliegenden außerordentlichen Revision, die sich ausschließlich gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25. Jänner 2016 richtet (Spruchpunkt II.), wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht nicht nur von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, sondern dass es auch "zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit einer Kassation bzw Korrektur seitens des Verwaltungsgerichtshofes" bedürfe. 13 So habe der Bescheid vom 1. März 2016 nicht Eingang in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2016 gefunden. Schon aus diesem Grund liege eine Erledigung des Verwaltungsgerichts betreffend ein Leitungsrecht zu Lasten des Grundstückes Nr. 1096/3 nicht vor. Ein rechtsgültiger Bescheid, der das Grundstück Nr 1096/3 betreffe, fehle deshalb, weil der Berichtigungsbescheid von vornherein rechtswidrig sei. Eine Bescheidberichtigung in Enteignungsangelegenheiten in der Form, dass anstelle des ursprünglich genannten Grundstückes nunmehr ein anderes Grundstück genannt werde, erweise sich als rechtlich unzulässig. Ob ein solcher Austausch von betroffenen Grundstücken zulässig sei und ob ein zum nicht berichtigten Bescheid ergangenes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts mehr oder weniger "automatisch", ohne dass dies im Spruch des Erkenntnisses angeführt wäre, auch für den ohnehin rechtswidrigen "Berichtigungssachverhalt" gelte, stelle (jeweils) jedenfalls eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar.
14 Auch weiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2016 von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Wie bereits in der seinerzeitigen Revision ausgeführt, habe das Verwaltungsgericht wesentliche Verfahrensvorschriften, insbesondere § 13 AVG, außer Acht gelassen. Es sei unter anderem zu einer Ausweitung des Verfahrensgegenstandes gekommen, die keinesfalls als geringfügige Änderung angesehen werden könne, weshalb das seinerzeitige Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsverfahren jedenfalls unzulässig gewesen sei.
15 5. Mit dem vorliegenden Zulässigkeitsvorbringen, das die von der Landesregierung vorgenommene Bescheidberichtigung rügt und sich gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2016 wendet, übersieht der Revisionswerber, dass er gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Jänner 2016 bereits am 25. Februar 2016 Beschwerde erhoben hatte, diese mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2016 abgewiesen und die dagegen eingebrachte Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2018, Ra 2017/04/0085, als verspätet zurückgewiesen wurde. 16 Die vom Revisionswerber neuerlich erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Jänner 2016 wurde vom Verwaltungsgericht daher zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ausgehend davon, dass der Berichtigungsbescheid vom 1. März 2016 rechtskräftig war, ging das Verwaltungsgericht zutreffend von dem damit bestimmten Verfahrensgegenstand aus.
17 6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2020
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040144.L00Im RIS seit
22.05.2020Zuletzt aktualisiert am
22.05.2020