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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §101 Abs1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des B in W, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. Oktober 2019, Zl. 405- 4/2780/1/8-2019, betreffend Übertretungen des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Tamsweg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 12. Juni 2019 wurden dem Revisionswerber an einem näher bezeichneten Ort zur Tatzeit drei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: Der Revisionswerber habe sich jeweils als Lenker eines bestimmten Fahrzeuges, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes (KFG) entspreche, weil festgestellt worden sei, dass 1.) beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb durch die Beladung um 4.055 kg überschritten worden sei, 2.) die höchste zulässige Achslast des Sattelkraftahrzeuges der 2. Achse von 9.500 kg durch die Beladung um 692 kg überschritten worden sei, 3.) die höchste zulässige Achslast des Sattelkraftfahrzeuges der 3. Achse von
9.500 kg durch die Beladung um 437 kg überschritten worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch zu 1.) die § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 7a KFG sowie zu 2.) und 3.) jeweils § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 250,-- sowie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,-- (sowie drei Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden. Weiters wurde dem Revisionswerber gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.
2 Mit Erkenntnis vom 22. Oktober 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Fahrzeug zu lauten habe "LKW ... und Zentralachsanhänger ..."
(Spruchpunkt I.), verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrages im Beschwerdeverfahren (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.). 3 Das LVwG traf Feststellungen zum Wiegevorgang des Fahrzeuges und führte aus, dass keine konkreten Umstände vorgebracht worden seien, die geeignet gewesen seien, die Richtigkeit des Wiegeergebnisses in Zweifel zu ziehen. Behauptete "Verspannungen" seien nicht näher dargelegt worden. In der Folge erläuterte das LVwG seine rechtlichen Überlegungen und begründete die Strafbemessung.
4 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des Gesamtgewichtes im KFG ab, weil diese Begriffe nach dem eindeutigen Wortlaut auf das stehende Fahrzeug abstellten. Der Verwaltungsgerichtshof habe in näher angeführten Erkenntnissen ausgesprochen, dass die Verwiegung der Fahrzeuge im rollenden Zustand nur nach ergänzenden Auseinandersetzungen, etwa nach Heranziehung eines fachkundigen Sachverständigen für ein Straferkenntnis herangezogen werden könnten. Der Gesetzgeber habe in Reaktion darauf den Gesetzestext geändert und nunmehr auch eine "dynamische Verwiegung" zugelassen, was jedoch zum Tatzeitpunkt nicht gegolten habe. Es habe keine nähere Überprüfung der Ergebnisse der Verwiegung durch ein Sachverständigengutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stattgefunden.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat - wie der Revisionswerber zutreffend ausführt - bereits ausgesprochen, dass § 2 Abs. 1 Z 32 KFG für den Begriff des Gesamtgewichtes auf das Gewicht des stillstehenden Fahrzeuges, sowie § 2 Abs. 1 Z 34 leg. cit. für den Begriff der Achslast auf die Radlasten einer Achse bzw. zweier Achsen bei stehendem Fahrzeug abstellt (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2015/02/0207).
10 Wie er im letztgenannten Erkenntnis jedoch auch betont hat, ist es nicht zutreffend, dass die Bestimmung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG derart auszulegen sei, dass einem Verwaltungsstrafverfahren - wie auch dem hier vorliegenden - nur die Ergebnisse einer Verwiegung zugrunde gelegt werden dürften, welche jeweils bei stehendem Fahrzeug (und zwar sowohl betreffend das Gesamtgewicht als auch betreffend die Achslast) durchgeführt worden sei, weil die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 32 und 34 KFG lediglich die Definitionen der entsprechenden Gesetzesbegriffe des KFG beinhalten, für sich jedoch keine Aussage über eine vorzunehmende Verwiegeart zur Ermittlung von Gesamtgewicht bzw. Achslast treffen.
11 Anders als der Revisionswerber vorbringt, war daher die vorgenommene Verwiegeart nicht für sich genommen unzulässig; in den von ihm zitierten Erkenntnissen hätte sich das Verwaltungsgericht jeweils "angesichts des Vorbringens" der dortigen Revisionswerber mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob durch eine Verwiegung wie der in diesen Verfahren erfolgten aus technischer Sicht das Gesamtgewicht bzw. die Achslast des stehenden Fahrzeuges ermittelt worden ist, wofür im fortgesetzten Verfahren allenfalls die Heranziehung eines hierfür fachkundigen Sachverständigen geboten war.
12 Im vorliegenden Revisionsfall hat der Revisionswerber nach seinem Zulässigkeitsvorbringen jedoch weder im Verwaltungsstrafverfahren noch im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen erstattet, das eine solche Vorgangsweise durch das Verwaltungsgericht erfordert hätte. Mit dem erstmals im Revisionsverfahren erstatteten Vorbringen des Revisionswerbers wird somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. 13 Darüber hinaus bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vor, das LVwG habe das angefochtene Erkenntnis zwar mit der Maßgabe bestätigt, dass das Fahrzeug näher umschrieben worden sei, die übrigen Unrichtigkeiten - nämlich die Verwendung des Wortes "Sattelkraftfahrzeug" - im Spruch des Straferkenntnisses seien jedoch nicht korrigiert worden; nunmehr sei der Spruch auch widersprüchlich, weil nur in Punkt 1. von einem Kraftwagen mit Anhänger die Rede sei. Im Spruch des Straferkenntnisses sei die als erwiesen angenommene Tat mit all ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen (Verweis auf VwGH 20.10.1992, 91/04/0216, u.a.). Überdies sei zu den zitierten Bestimmungen nicht angeführt, in welcher Fassung, d.h. vor oder nach der 36. KFG-Novelle die Bestimmungen angewendet würden. Von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiche das LVwG ab.
14 Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis ausgesprochen hat, hat der Spruch eines Straferkenntnisses, um den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. erneut VwGH 20.10.1992, 91/04/0216, mwH).
15 Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist nämlich dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. z.B. VwGH 16.7.2010, 2008/07/0215, mwN).
16 Im vorliegenden Fall wird - auch angesichts der vom LVwG durchgeführten Korrektur des Spruches, die sich nicht in der Korrektur eines Punktes der Tatanlastungen erschöpft -, nicht aufgezeigt, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahrnehmen können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. etwa zur ständigen Rechtsprechung VwGH 7.1.2019, Ra 2018/17/0131, mwN). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich in diesem Zusammenhang daher nicht.
17 Mit der 36. KFG-Novelle wurden jene Bestimmungen, deren Übertretung dem Revisionswerber jeweils angelastet wurde, nicht geändert. Schon aus diesem Grund wird mit dem Vorbringen, das LVwG sei von nicht einmal näher spezifizierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, weil es nicht näher ausgeführt habe, ob die Bestimmungen des KFG in der Fassung vor oder nach der 36. Novelle des KFG angewendet worden seien, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
19 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020255.L00Im RIS seit
02.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020