TE Vwgh Beschluss 2020/1/27 Ra 2018/17/0229

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Veröffentlicht am 27.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
29/09 Auslieferung Rechtshilfe in Strafsachen

Norm

B-VG Art133 Abs4
RHStRÜbk Eur 2005 Art5 Abs3
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des D S H in O, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 7. Mai 2018, LVwG 30.36- 669/2017-20, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) wies mit dem angefochtenen Beschluss - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Oktober 2016 als verspätet zurück (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, das mit Beschwerde bekämpfte Straferkenntnis sei dem Revisionswerber im Postweg an seine Adresse in Rumänien übermittelt und von diesem laut Rückschein am 19. Oktober 2016 übernommen worden. Das Straferkenntnis sei lediglich auf Deutsch verfasst und nicht ins Rumänische übersetzt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers vom 21. Februar 2017 sei am 22. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht eingelangt. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen seien im Behördenverfahren keine Anhaltspunkte (iSd Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union) in Bezug auf mangelnde Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers vorgelegen, sodass von einer wirksamen Zustellung des Straferkenntnisses auszugehen sei. Die Beschwerde sei nach Ablauf der Beschwerdefrist und daher verspätet erhoben worden.

3 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Beschluss zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. September 2018, E 2459/2018-7, ablehnte und sie an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

4 Der Revisionswerber erhob in der Folge Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte Kostenersatz.

5 Der Revisionswerber erachtet sich nach seinem unter "III. Revisionspunkte" erstatteten Vorbringen durch den angefochtenen Beschluss in seinem Recht verletzt, "Urkunden im Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere ein gegen ihn ergangenes Straferkenntnis in einer Sprache zugestellt zu bekommen, die er versteht. Er erachtet sich außerdem in seinem Recht verletzt, für etwas bestraft zu werden, was er nicht getan hat. Er erachtet sich schließlich in seinem Recht verletzt, für etwas bestraft zu werden, was nicht strafbar ist".

6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 26.4.2019, Ro 2018/11/0011, mwN).

7 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des Revisionswerbers wegen Verspätung zurückgewiesen. Der Revisionswerber hätte daher durch diese Entscheidung lediglich in einem Recht auf inhaltliche Entscheidung oder in einem Recht, dass die Beschwerde nicht wegen Verspätung zurückgewiesen wird, verletzt sein können. Beides wird mit der gegenständlichen Rechtsverletzungsbehauptung aber nicht vorgebracht. 8 Der Revisionswerber konnte aus den genannten Gründen durch den angefochtenen Beschluss in den geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden, weshalb sich die Revision insoweit als unzulässig erweist (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0045, mwN). Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

9 Angemerkt wird, dass in dem dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren strittig war, ob der Strafbehörde Anhaltspunkte dafür vorgelegen waren, dass der Revisionswerber der deutschen Sprache unkundig war. Sollten solche Anhaltspunkte vorgelegen haben, wäre das Straferkenntnis dem Revisionswerber nicht wirksam zugestellt worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision kommt eine Heilung eines solchen Zustellmangels nämlich nicht in Betracht (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2019/02/0029, mwN). Die Beschwerde wäre diesfalls mangels Vorliegens eines Bescheides zurückzuweisen gewesen. 10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 27. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170229.L00

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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