TE Vwgh Beschluss 2020/1/28 Ra 2020/20/0002

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Veröffentlicht am 28.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des H M in F, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2019, W234 2211282- 1/26E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 12. Mai 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Er brachte vor, einer Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Gabooye zu unterliegen. 2 Mit Bescheid vom 13. November 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Somalia zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe im Wesentlichen deswegen, weil der Revisionswerber den durch Qoryooley fließenden Fluss anders bezeichnet habe, Zweifel daran, dass er tatsächlich aus Qoryooley stamme. Nach weitergehenden Erhebungen hätte das Bundesverwaltungsgericht feststellen müssen, dass der Clan des Revisionswerbers diesen Fluss anders bezeichne.

8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/20/0549, mwN). Dass dies der Fall wäre, zeigt der Revisionswerber, der damit nur einen Aspekt der Beweiswürdigung, weshalb seinem Fluchtvorbringen nicht gefolgt wurde, anspricht, nicht auf.

9 Weiters wird in der Revision geltend gemacht, die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, die Gabooye unterlägen keiner asylrelevanten Verfolgung, sei unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Situation im Heimatland des Revisionswerbers, wie sie sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergebe, nicht vollständig wiedergegeben, weil sich dort noch ein (in der Revision wiedergegebener) Satz finde. Hätte das Bundesverwaltungsgericht diesen Satz beachtet, hätten dazu "weitere Erhebungen stattfinden können, insbesondere durch Einbeziehung weiterer Länderinformationen".

10 Der Revisionswerber zeigt allerdings mit seinem Vorbringen die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht auf, zumal sich aus den von ihm zitierten sich lediglich auf Kriminalität beziehenden Passagen der angeführten Berichte die von ihm gewünschte Schlussfolgerung nicht ableiten lässt.

11 Auf das allein in den Revisionsgründen enthaltene (im Übrigen unberechtigte) Vorbringen war bei der Beurteilung, ob sich die Revision als zulässig darstellt, zufolge § 34 Abs. 1a und § 28 Abs. 3 VwGG nicht weiter Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0398, mwN).

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200002.L00

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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