RS Vwgh 2020/1/28 Ra 2019/03/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §59 Abs1
EisbKrV 2012 §38 Abs1
EisbKrV 2012 §38 Abs3
EisbKrV 2012 §4 Abs1 Z4
EisbKrV 2012 §4 Abs2
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Rechtssatz

Wenn die Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken iSd § 4 Abs. 1 Z 4 iVm § 38 Abs. 1 EisbKrV 2012 angeordnet wird, ist gleichzeitig die Ausführungsart (Voll- oder Halbschranken) festzulegen. Weiters ist bei Vorliegen der in § 38 Abs. 3 erster Satz EisbKrV 2012 normierten Voraussetzungen zugleich auch auszusprechen, dass die Sicherungsanlage als Vollschranken ausgeführt werden muss, und dass die Schrankenbäume von vier- oder mehrteiligen Schrankenanlagen - bei Vorliegen der in § 38 Abs. 3 zweiter Satz EisbKrV 2012 normierten Voraussetzungen - versetzt zu schließen sind. Die Anordnung der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken ist daher notwendige Voraussetzung und damit Grundlage (Vorstufe) für die Festlegung, wie diese Sicherungsanlage gemäß den genannten Bestimmungen auszuführen ist. Die Anordnung, dass eine Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken iSd § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV 2012 zu sichern ist, verlangt also die weitere Festlegung der Ausführung und der Schließmodalitäten nach § 4 Abs. 2 EisbKrV 2012, und es ist kein Abspruch nach § 4 Abs. 2 EisbKrV 2012 möglich, ohne dass - zuvor - die Sicherung als solche nach § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV 2012 festgelegt wurde. Da es sich aus rechtlicher Sicht sohin um voneinander nicht trennbare Absprüche handelt, war das VwG trotz des eingeschränkten Anfechtungsumfangs nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, auch zu prüfen, ob die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung überhaupt durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030076.L11

Im RIS seit

27.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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