Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Wenn die Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken iSd § 4 Abs. 1 Z 4 iVm § 38 Abs. 1 EisbKrV 2012 angeordnet wird, ist gleichzeitig die Ausführungsart (Voll- oder Halbschranken) festzulegen. Weiters ist bei Vorliegen der in § 38 Abs. 3 erster Satz EisbKrV 2012 normierten Voraussetzungen zugleich auch auszusprechen, dass die Sicherungsanlage als Vollschranken ausgeführt werden muss, und dass die Schrankenbäume von vier- oder mehrteiligen Schrankenanlagen - bei Vorliegen der in § 38 Abs. 3 zweiter Satz EisbKrV 2012 normierten Voraussetzungen - versetzt zu schließen sind. Die Anordnung der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken ist daher notwendige Voraussetzung und damit Grundlage (Vorstufe) für die Festlegung, wie diese Sicherungsanlage gemäß den genannten Bestimmungen auszuführen ist. Die Anordnung, dass eine Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken iSd § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV 2012 zu sichern ist, verlangt also die weitere Festlegung der Ausführung und der Schließmodalitäten nach § 4 Abs. 2 EisbKrV 2012, und es ist kein Abspruch nach § 4 Abs. 2 EisbKrV 2012 möglich, ohne dass - zuvor - die Sicherung als solche nach § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV 2012 festgelegt wurde. Da es sich aus rechtlicher Sicht sohin um voneinander nicht trennbare Absprüche handelt, war das VwG trotz des eingeschränkten Anfechtungsumfangs nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, auch zu prüfen, ob die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung überhaupt durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030076.L11Im RIS seit
27.04.2020Zuletzt aktualisiert am
27.04.2020