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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §34Beachte
Rechtssatz
Die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 stellt nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar. Die Familienzusammenführung hat in Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nicht offensteht, über das NAG 2005 zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568, mwN). Fehlt die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des § 35 AsylG 2005, weil die Ehe erst zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen wurde, besteht deshalb die Möglichkeit der Familienzusammenführung nach anderen Bestimmungen. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG 2005 ist Familienangehörigen (nach der Begriffsbestimmung des Familienangehörigen in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 kommt es bei Ehegatten im Anwendungsbereich des NAG 2005 auf Zeit und Ort der Eheschließung nicht an) von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles (des NAG 2005) erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist, der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt. Dabei hat der Gesetzgeber auch Vorkehrungen getroffen, um selbst im Fall des Fehlens von Voraussetzungen, die an sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben sein müssen, eine Verletzung von aus Art. 8 MRK herrührenden Rechten hintanzuhalten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018200464.L02Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
07.01.2021