RS Vwgh 2020/1/28 Ra 2018/20/0464

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Veröffentlicht am 28.01.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §35 Abs5 idF 2017/I/145
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/20/0465
Ra 2018/20/0466

Rechtssatz

Für die Qualifikation von minderjährigen ledigen Kindern als Familienangehörige ist nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt somit keine Bedeutung zu. Der Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist ebenfalls nicht maßgeblich. Dass der Gesetzgeber das Verhältnis zwischen Eltern und leiblichen Kindern unabhängig von Zeitpunkt ihrer Geburt schützen wollte, wird auch in den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 31) zum insoweit gleichlautenden Wortlaut der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach "nach Verlassen des Herkunftsstaates geborene Kinder von der Begriffsbestimmung jedenfalls erfasst" werden. Ebensowenig ist für die Rechtsstellung von minderjährigen ledigen Kindern von anerkannten Flüchtlingen das Bestehen einer Ehe maßgeblich (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2017/20/0513 und 0514, unter Hinweis auf VfGH 27.11.2017, E 1001-1005/2017, zur vergleichbaren Rechtslage vor BGBl. I Nr. 145/2017).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018200464.L01

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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