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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ko 2014/03/0001 E 19. Mai 2015 VwSlg 19121 A/2015 RS 32Stammrechtssatz
Wenn § 52 VerfGG 1953 in seinem ersten Satz auf den "Ersatz der der Partei erwachsenden Prozesskosten" abstellt, bedeutet dies für seine sinngemäße Anwendung im Rahmen des § 71 VwGG, dass diesbezüglich jener Aufwandersatz zum Tragen kommt, wie ihn das VwGG für seinen Bereich in den §§ 47 ff VwGG regelt. Damit kann ein Aufwandersatz im Rahmen des § 71 VwGG jedenfalls nur dann Platz greifen, wenn ein entsprechender Antrag auf Aufwandersatz gestellt wurde (vgl § 59 Abs 1 VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:KO2019030003.K03Im RIS seit
27.02.2020Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020