RS Vwgh 2020/1/28 Ko 2019/03/0003

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Veröffentlicht am 28.01.2020
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §52
VwGG §47
VwGG §59 Abs1
VwGG §71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ko 2014/03/0001 E 19. Mai 2015 VwSlg 19121 A/2015 RS 32

Stammrechtssatz

Wenn § 52 VerfGG 1953 in seinem ersten Satz auf den "Ersatz der der Partei erwachsenden Prozesskosten" abstellt, bedeutet dies für seine sinngemäße Anwendung im Rahmen des § 71 VwGG, dass diesbezüglich jener Aufwandersatz zum Tragen kommt, wie ihn das VwGG für seinen Bereich in den §§ 47 ff VwGG regelt. Damit kann ein Aufwandersatz im Rahmen des § 71 VwGG jedenfalls nur dann Platz greifen, wenn ein entsprechender Antrag auf Aufwandersatz gestellt wurde (vgl § 59 Abs 1 VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:KO2019030003.K03

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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