RS Vwgh 2020/1/28 Ko 2019/03/0003

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Veröffentlicht am 28.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §27 Abs10
B-VG Art102 Abs2
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art140 Abs7
VwGG §71

Rechtssatz

Der VwGH hat einen Beschluss des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer über die Streichung aus der Ärzteliste als Tätigwerden im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer in unmittelbarer Unterordnung unter den zuständigen Bundesminister und damit als Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG qualifiziert, sodass für die Entscheidung über eine dagegen erhobene Beschwerde das BVwG zuständig ist (VwGH 24.4.2019, Ro 2019/11/0004). Dasselbe hat in einem Fall zu gelten, der nicht die Streichung aus der Ärzteliste, sondern die Eintragung in die Ärzteliste betrifft. Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer betreffend Eintragung in die Ärzteliste ist daher das BVwG zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:KO2019030003.K02

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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