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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §27 Abs10Rechtssatz
Mit Erkenntnis des VfGH vom 13. März 2019, G 242/2018 ua wurde unter anderem die Zuständigkeitszuweisung an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich zur Eintragung in die Ärzteliste aufgehoben. In der Begründung dieses Erkenntnisses hat der VfGH auch ausgeführt, dass diese dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom Ärztegesetzgeber übertragenen Aufgaben der Eintragung in die Ärzteliste - in der durch den Ausspruch des VfGH fortgeltenden Fassung (Art. 140 Abs. 7 B-VG) - der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen sind, woraus im Fall der Bekämpfung von Akten der Vollziehung die Zuständigkeit des BVwG folgt (Art. 131 Abs. 2 B-VG; vgl. VfSlg. 19.953/2015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:KO2019030003.K01Im RIS seit
27.02.2020Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020