RS Vwgh 2020/1/28 Ko 2019/03/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §27 Abs10
B-VG Art102 Abs2
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art140 Abs7
VwGG §71

Rechtssatz

Mit Erkenntnis des VfGH vom 13. März 2019, G 242/2018 ua wurde unter anderem die Zuständigkeitszuweisung an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich zur Eintragung in die Ärzteliste aufgehoben. In der Begründung dieses Erkenntnisses hat der VfGH auch ausgeführt, dass diese dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom Ärztegesetzgeber übertragenen Aufgaben der Eintragung in die Ärzteliste - in der durch den Ausspruch des VfGH fortgeltenden Fassung (Art. 140 Abs. 7 B-VG) - der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen sind, woraus im Fall der Bekämpfung von Akten der Vollziehung die Zuständigkeit des BVwG folgt (Art. 131 Abs. 2 B-VG; vgl. VfSlg. 19.953/2015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:KO2019030003.K01

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten