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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des RF in S, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 2/I, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 24. Mai 2019, Zl. KLVwG- 546/3/2019, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Kärnten; mitbeteiligte Partei: I GmbH & Co KG, vertreten durch den Geschäftsführer Ing. HK in I), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Beschneiungsanlage mit den erforderlichen Anlagenteilen (Entnahme- und Beschneiungsleitungen) samt einem näher bezeichneten Speicher auf dem Grundstück Nr. 1198, KG I., sowie zur Wasserentnahme aus dem K.-Bach im Ausmaß von 33 l/s und von Gerinne- und Drainagenfassungen zur Befüllung des genannten Speichers.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Februar 2019, "soweit es die vorgebrachten Einwendungen zum Bewilligungsumfang betrifft", als verspätet zurück und, "soweit es das Nichtvorliegen einer Zustimmungserklärung betrifft", als unbegründet ab.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde und wies die Beschwerde des Revisionswerbers zur Gänze zurück. Die Revision erklärte es für zulässig.
4 Dazu führte es im Wesentlichen aus, durch das wasserrechtlich bewilligungspflichtige Vorhaben der Beschneiungsanlage seien bestehende Rechte des Revisionswerbers im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 betroffen. Die belangte Behörde sei aber davon ausgegangen, dass durch einen im Jahr 1998 zwischen dem Rechtsvorgänger des Revisionswerbers und der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag "die Zustimmung (des Revisionswerbers) zum wasserrechtlichen bewilligungspflichtigen Vorhaben erteilt wurde."
5 Der Revisionswerber sei zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 7. Dezember 2017 - die ordnungsgemäß kundgemacht worden sei - nachweislich rechtzeitig geladen worden, zu dieser jedoch nicht erschienen und habe sich auch davor nicht geäußert. Er hätte jedoch spätestens in dieser Verhandlung entsprechende Einwände gegen die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags durch die belangte Behörde erheben müssen. Indem er dies unterlassen habe, habe er seine Parteistellung verloren.
Die ordentliche Revision wurde zugelassen, weil es zur Frage der Präklusion im Fall der Inanspruchnahme fremder Rechte im WRG 1959 an Rechtsprechung fehle; zudem lägen in der Lehre unterschiedliche Auffassungen vor.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
7 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
8 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
9 Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.
10 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
11 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet.
Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 19.9.2019, Ro 2019/07/0010, mwN).
12 Gemäß den vorliegenden Ausführungen zum Revisionspunkt erachtet sich der Revisionswerber "durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Eigentumsrecht, somit Unverletzlichkeit seines Eigentums, verletzt." Weiters erachtet er sich "in seinem Recht auf Parteiengehör, somit in seinen Verteidigungsrechten, verletzt." Darauf bezugnehmend führt der Revisionswerber in der Folge näher aus, weshalb der angefochtene Beschluss rechtswidrig sei.
13 Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung der Beschwerde) kommt vorliegend aber allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Entscheidung in der genannten Sache, d.h. auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, in Betracht (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2018/01/0009, mwN).
14 Mit dem Vorbringen, er sei durch Erlassung des "gegenständlichen Bescheides" in seinem Eigentumsrecht verletzt, zumal "der gegenständliche Bescheid" einer Enteignung gleichkomme und er durch "den gegenständlichen Bescheid" eine weitere Dienstbarkeit auf seinen Grundstücken dulden müsse, bezieht sich der Revisionswerber offenkundig auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2018. Damit zeigt er allerdings nicht auf, dass er sich durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts in einem subjektiven Recht verletzt erachtet (Art. 133 Abs. 6 Z 1 iVm. Abs. 9 B-VG).
15 Im Übrigen bezeichnet das vom Revisionswerber angeführte Eigentumsrecht kein subjektives Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. VwGH 28.8.2019, Ra 2019/11/0111, 0112; 13.6.2018, Ra 2017/17/0386, jeweils mwN).
16 Eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör zählt zu den Revisionsgründen. Es ist als Verfahrensmangel ebenso nicht dem Revisionspunkt zuzuordnen (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214 bis 0220; 15.4.2019, Ra 2019/02/0065, 0066, jeweils mwN). 17 Der Revisionswerber führt im unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt somit keine subjektiven Rechte an, in denen er verletzt sein könnte.
18 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020070001.J00Im RIS seit
09.03.2020Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020