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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §11Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/14/0153 E 27. Mai 2019 RS 26Stammrechtssatz
Mit § 8 Abs. 3 AsylG 2005 ("Anträge ... sind ... abzuweisen, wenn
eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht") wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in jenem Fall, in dem dem Fremden eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, die in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind. Demnach kann dem Argument, allein deshalb, weil der Gesetzgeber in den in § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthaltenen Klammerausdruck nicht auch § 8 Abs. 3 AsylG 2005 (oder § 11 AsylG 2005) aufgenommen habe, sei zu folgern, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Aberkennungsverfahren unbeachtlich sei, nicht beigetreten werden. Diesem Ergebnis stehen auch Erwägungen des UNHCR in von ihm herausgegebenen Richtlinien nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019180002.J04Im RIS seit
27.02.2020Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020