RS Vwgh 2020/1/29 Ro 2019/18/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0153 E 27. Mai 2019 RS 26

Stammrechtssatz

Mit § 8 Abs. 3 AsylG 2005 ("Anträge ... sind ... abzuweisen, wenn

eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht") wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in jenem Fall, in dem dem Fremden eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, die in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind. Demnach kann dem Argument, allein deshalb, weil der Gesetzgeber in den in § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthaltenen Klammerausdruck nicht auch § 8 Abs. 3 AsylG 2005 (oder § 11 AsylG 2005) aufgenommen habe, sei zu folgern, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Aberkennungsverfahren unbeachtlich sei, nicht beigetreten werden. Diesem Ergebnis stehen auch Erwägungen des UNHCR in von ihm herausgegebenen Richtlinien nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019180002.J04

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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