RS Vwgh 2020/1/29 Ro 2017/22/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1
AuslBG §17
AuslBG §4c Abs1
NAG 2005 §41a
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/22/0012 B 3. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Fremden stehen die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte unabhängig davon zu, ob die Behörden eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung ausstellen. Dem Interesse an einer Bescheinigung dieser aus dem ARB 1/80 abgeleiteten Berechtigung wird durch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, auf deren Ausstellung ein türkischer Arbeitnehmer bei Erfüllen der Voraussetzungen des ersten Spiegelstriches des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 einen Rechtsanspruch hat, Rechnung getragen. Die Rechte aus dem beantragten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gingen über die Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 hinaus; der Fremde kann jedoch aus dem ARB 1/80 nur ein seinem Recht auf Beschäftigung entsprechendes Aufenthaltsrecht ableiten (vgl. VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017220013.J02

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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