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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/22/0012 B 3. September 2018 RS 1Stammrechtssatz
Dem Fremden stehen die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte unabhängig davon zu, ob die Behörden eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung ausstellen. Dem Interesse an einer Bescheinigung dieser aus dem ARB 1/80 abgeleiteten Berechtigung wird durch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, auf deren Ausstellung ein türkischer Arbeitnehmer bei Erfüllen der Voraussetzungen des ersten Spiegelstriches des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 einen Rechtsanspruch hat, Rechnung getragen. Die Rechte aus dem beantragten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gingen über die Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 hinaus; der Fremde kann jedoch aus dem ARB 1/80 nur ein seinem Recht auf Beschäftigung entsprechendes Aufenthaltsrecht ableiten (vgl. VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017220009.J01Im RIS seit
27.02.2020Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020