Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
In beiden Einvernahmen vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hat der Revisionswerber gleichlautend angegeben, über Familienangehörige in Afghanistan zu verfügen, diese aber nicht zu kennen. Dieses Vorbringen hat das BFA schon bei der ersten Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betreffend subsidiären Schutz ausdrücklich gewürdigt und ist dennoch zu einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz gekommen. Demgegenüber haben das BFA und das BVwG im Aberkennungsverfahren dieses Vorbringen des Revisionswerbers anders gewürdigt. Eine wesentliche Sachverhaltsänderung wird damit aber nicht dargetan, denn eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0720 Bilali VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180262.L04Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021