RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2019/18/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2020
beobachten
merken

Index

E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
32011L0095 Status-RL Art16 Abs2
32011L0095 Status-RL Art19 Abs1
62017CJ0720 Bilali VORAB

Rechtssatz

In beiden Einvernahmen vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hat der Revisionswerber gleichlautend angegeben, über Familienangehörige in Afghanistan zu verfügen, diese aber nicht zu kennen. Dieses Vorbringen hat das BFA schon bei der ersten Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betreffend subsidiären Schutz ausdrücklich gewürdigt und ist dennoch zu einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz gekommen. Demgegenüber haben das BFA und das BVwG im Aberkennungsverfahren dieses Vorbringen des Revisionswerbers anders gewürdigt. Eine wesentliche Sachverhaltsänderung wird damit aber nicht dargetan, denn eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0720 Bilali VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180262.L04

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten