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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/14/0153 E 27. Mai 2019 RS 20 (hier: nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Als maßgeblich erweist sich, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände, die für die Zuerkennung von subsidiären Schutz von Bedeutung waren, so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. in diesem Zusammenhang sowohl die hg. Rechtsprechung zu den Leitlinien der Prüfung, ob ein "real risk" der Verletzung des Art. 3 MRK droht, nach der die "die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit" zu beurteilen ist bzw. es einer "ganzheitlichen Bewertung" der individuellen Situation des Fremden bedarf).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180262.L03Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021