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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2019, W133 2199797-1/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 30. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er im Iran aufgewachsen und noch nie in Afghanistan gewesen sei. Zudem sei es in Afghanistan gefährlich.
2 In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 12. Oktober 2016 antwortete der Revisionswerber auf die Frage nach Familienangehörigen in Afghanistan: „Ich habe welche, aber ich weiß nicht, wo sie sich aufhalten oder was sie machen.“ sowie auf die Frage einer fiktiven Heimkehr nach Afghanistan: „Es ist gefährlich in Afghanistan. Ich habe zwar Familienangehörige dort, die ich aber nicht kenne. Ich kenne mich dort nicht aus. [...]“
3 Mit Bescheid vom 29. März 2017 wies das BFA den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29. März 2018.
4 Begründend führte das BFA zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus:
„Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Bezüglich der Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist anzumerken, dass die Verwirklichung von grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse (Arbeit, Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, ... ) häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist.
Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer langjährigen Abwesenheit im Ausland zurückkehren, stoßen auf große Schwierigkeiten, da ihnen das notwendige soziale und familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Es muss aber berücksichtigt werden, dass keiner Ihrer Familienangehörigen mehr in Afghanistan lebt. Ihre Familie lebt in [...], im Iran. Ihre Verwandten in Afghanistan kennen Sie nicht und wüssten auch nicht, wo genau diese leben.
Da Sie in Afghanistan über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke verfügen, wären Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, nach einem Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen.
Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, ist die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt fast nicht möglich, zudem auch keine diesbezügliche staatliche Unterstützung zu erwarten ist.
In Ihrem Fall ging die Behörde davon aus, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. dass Sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.“
5 Am 20. Februar 2018 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
6 In der Folge wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.
7 In seiner Einvernahme vor dem BFA am 23. Mai 2018 gab der Revisionswerber auf die Frage nach Angehörigen im Heimatland an: „Es gibt meine Onkel in Afghanistan, aber ich weiß nicht, wo diese leben. Ich habe sie noch nie gesehen. Meine Mutter hat auch erzählt, dass meine Großeltern auch noch dort leben.“
8 Mit Bescheid vom 24. Mai 2018 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
9 Begründend führte das BFA aus, die subjektive Lage des Revisionswerbers habe sich dahingehend geändert, dass ihm nun eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe, weil er nunmehr volljährig sei und seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne. Außerdem gehe das BFA - aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers - davon aus, dass er über familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Zudem könne er von seinen im Iran aufhältigen Familienangehörigen finanzielle Unterstützung erwarten und auch auf Unterstützungen von UNHCR oder IOM zurückgreifen.
10 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde.
11 In der daraufhin vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Revisionswerber auf die Frage, welche Angehörige noch in Afghanistan lebten, an: „1 Tante mütterlicherseits, 1 Onkel mütterlicherseits und ich glaube meine Großeltern auch. Ich weiß es aber nicht viel, weil ich nicht in Kontakt mit ihnen bin. Wir hatten nie Kontakt und ich weiß auch gar nicht wo in Afghanistan sie leben.“
12 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Mai 2019 wies das BVwG die Beschwerde mit einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
13 Begründend führte das BVwG aus, das BFA sei bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon ausgegangen, dass sich keine Familienangehörigen des Revisionswerbers mehr in Afghanistan aufhielten. Die Umstände hätten sich nunmehr insofern geändert, als der Revisionswerber volljährig sei und das BVwG festgestellt habe, dass jedenfalls noch eine Tante, ein Onkel und die Großmutter des Revisionswerbers in Afghanistan lebten. Es sei dem Revisionswerber zumutbar, im Fall einer Rückkehr Kontakt zu diesen Angehörigen aufzunehmen. Dem Revisionswerber stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung, weil er ein junger, gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter mit Schulbildung und Berufserfahrung als Bauarbeiter sei, der - aufgrund des Zusammenlebens mit seiner afghanischen Familie - mit den kulturellen Gepflogenheiten muslimischer Länder vertraut sei.
14 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend macht, das BVwG habe die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verletzt, indem es nicht dafür gesorgt habe, dass der Revisionswerber sein Recht auf Teilnahme eines Rechtsberaters in Anspruch habe nehmen können. An der mündlichen Verhandlung habe kein Rechtsberater des Revisionswerbers teilgenommen. Wenn dieser teilgenommen hätte, hätte der Revisionswerber noch weitere Angaben bezüglich seines Privat- und Familienlebens in Österreich machen können und ausgeführt, dass er in seinem Herkunftsstaat über keinerlei soziale Kontakte verfüge sowie die politischen und religiösen Normen der Gesellschaft seines Herkunftsstaates nicht kenne bzw. sich nicht dementsprechend verhalten wolle. Zudem hätte das BVwG im Rahmen seiner Manuduktionspflicht den Revisionswerber darauf hinweisen müssen, dass er sich schriftlich zum Länderinformationsblatt äußern und dafür eine Frist hätte begehren können.
15 Überdies machte der Revisionswerber einen Begründungsmangel geltend, weil das BVwG entgegen seinen im gesamten Verfahren gleichlautenden Aussagen festgestellt habe, dass es für ihn möglich sei, Kontakt zu seinen in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen herzustellen, welche ihm bei der Neuansiedelung in Afghanistan helfen würden. In diesem Zusammenhang habe das BVwG nicht offengelegt, inwiefern und warum sich dieser Sachverhalt geändert habe. Zudem habe das BVwG unbegründet festgestellt, dass der Revisionswerber mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könne, obwohl deren finanzielle Lage schlecht sei.
16 In diesem Zusammenhang - so führt der Revisionswerber weiter aus - sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und damit die Durchbrechung der Rechtskraftwirkung nur gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung der Sachverhalt wesentlich geändert habe, also eine neue Sache vorliege, für welche die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelte. Sofern neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt würden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen Entscheidung vorgelegen hätten, aber erst später bekannt geworden seien, ändere dies nichts daran, dass die zu diesem Zeitpunkt bestehende Sachlage von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst sei, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehöre.
17 Ein Teil der Familie des Revisionswerbers habe bereits im Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen Bescheides, mit welchem dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, im Herkunftsstaat gelebt. Aufgrund dieser Tatsachen hätte das BVwG dem Revisionswerber nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennen dürfen.
18 Weiters brachte der Revisionswerber vor, die Länderberichte, auf welche sich das BVwG in seiner Entscheidung bezogen habe, seien veraltet. Das BVwG habe das vom Revisionswerber vorgebrachte Gutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht herangezogen und dies damit begründet, dass dieses Gutachten veraltet sei und keine objektive Sichtweise wiedergebe.
19 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
21 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
22 Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen.
23 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 17).
24 Im gegenständlichen Fall hat das BVwG die Aberkennung des subsidiären Schutzes auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 gestützt.
25 Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).
26 Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht.
27 Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, Rn. 14 und 15, mwN).
28 Die wesentliche Änderung der Umstände erblickte das BVwG im vorliegenden Fall hinsichtlich der Rückkehrsituation einerseits im „Eintritt der Volljährigkeit“ und andererseits in der Feststellung von „Angehörige[n] im Herkunftsstaat“.
29 Richtig ist zwar, dass der Revisionswerber bei Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2017 erst 17 Jahre alt und damit minderjährig war, während er im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zwei Jahre später bereits die Volljährigkeit erreicht hatte. Die Begründung des Bescheides des BFA vom 29. März 2017 gibt allerdings keinen Hinweis dafür, dass die (damalige) Minderjährigkeit des Revisionswerbers für die Gewährung von subsidiärem Schutz von Bedeutung gewesen wäre. Insofern lässt sich auch nicht ohne Weiteres argumentieren, dass das im Zeitpunkt der Aberkennung dieses Status durch das BVwG um lediglich zwei Jahre fortgeschrittene Alter des Revisionswerbers (und die damit erreichte Volljährigkeit) für sich betrachtet als maßgebliche Änderung der Umstände ins Treffen geführt werden kann.
30 Betreffend den zweiten vom BVwG herangezogenen Änderungsumstand „Angehörige im Herkunftsstaat“ ist eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts nicht nachvollziehbar:
31 In beiden Einvernahmen vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hat der Revisionswerber gleichlautend angegeben, über Familienangehörige in Afghanistan zu verfügen, diese aber nicht zu kennen. Dieses Vorbringen hat das BFA schon bei der ersten Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betreffend subsidiären Schutz ausdrücklich gewürdigt („Ihre Verwandten in Afghanistan kennen Sie nicht und wüssten auch nicht, wo genau diese leben.“) und ist dennoch zu einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz gekommen. Demgegenüber haben das BFA und das BVwG im Aberkennungsverfahren dieses Vorbringen des Revisionswerbers anders gewürdigt, wobei sich das BFA auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers und das BVwG darauf gestützt hat, dass die Mutter des Revisionswerbers den Wohnort der in Afghanistan lebenden Familienangehörigen ermitteln könne.
32 Eine wesentliche Sachverhaltsänderung wird damit aber nicht dargetan, denn eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50).
33 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
34 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Jänner 2020
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0720 Bilali VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180262.L00Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021