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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/20/0030 E 20. Mai 2015 RS 5Stammrechtssatz
Der Asylwerber führt ins Treffen, dass außerehelicher Geschlechtsverkehr in Afghanistan sowohl nach dem Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten sei und sowohl Frauen als auch Männer wegen des dadurch verwirklichten Deliktes "Zina" strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt würden. Träfen diese Ausführungen zu, käme eine Schutzgewährung durch den Staat schon wegen dessen Strafverfolgungsanspruchs nicht in Betracht, wenn sich die staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen als asylrelevant erweisen, weil sie sich als völlig unverhältnismäßig darstellten. Würde die bei Verfolgung durch Privatpersonen in Erwägung zu ziehende Inanspruchnahme staatlichen Schutzes asylrelevante Verfolgung durch den Staat verursachen, ist es im Hinblick auf wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatstaates zu bedienen. Ohne zur Frage des staatlichen Umgangs mit außerehelichem Geschlechtsverkehr Feststellungen zu treffen, konnte das BVwG nicht ohne Weiteres davon ausgehen, die Nichterlangung staatlichen Schutzes durch den Asylwerber weise keinen Anknüpfungspunkt zu den in der GFK genannten Gründen auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180228.L04Im RIS seit
27.02.2020Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020