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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über den Antrag des B in M, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für einen rechtzeitigen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 7. Juni 2019, Zl. RV/7102536/2019, betreffend Wiederaufnahme (Einkommensteuer 2014 bis 2016) sowie Einkommensteuer 2014 bis 2017, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
Begründung
1 Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2019, mit dem er u.a. die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 7. Juni 2019 (an ihn zugestellt am 11. Oktober 2019) beantragte, auch vorgebracht, er sei durch einen schweren Sturz im Badezimmer am 18. November 2019 mit anschließender Bettlägrigkeit bis zum 9. Dezember 2019 daran gehindert gewesen, den Schriftsatz rechtzeitig fertigzustellen und einzureichen. Mit diesem glaubwürdigen und auch durch eine ärztliche Überweisung vom 21. November 2019 mit Erwähnung des Sturzes bescheinigten Vorbringen des betagten Antragstellers, das als Wiedereinsetzungsantrag zu werten ist, hat er ein unvorhergesehenes Ereignis dargetan, durch das er an der rechtzeitigen Einbringung des Verfahrenshilfeantrages ohne sein Verschulden gehindert war. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29. Jänner 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130121.L00Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020