TE Vwgh Beschluss 2020/1/29 Ra 2019/11/0186

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
44 Zivildienst

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs2
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2
ZDG 1986 §6 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des N F in W, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Canovagasse 7/1/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2019, Zl. W122 2220274-1/5E, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zivildienstserviceagentur), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht, den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2019 bestätigend, den Antrag des Revisionswerbers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

3 Mit Note vom 4. Dezember 2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Widerruf der Zivildiensterklärung durch den Revisionswerber vom 25. November 2019. Über Vorhalt teilte der Revisionswerber mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 mit, auf Grund des Widerrufs seiner Zivildiensterklärung kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung über die vorliegende Revision zu haben. 4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 5 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 23.4.2018, Ra 2018/11/0029).

6 Ein solcher Fall liegt hier vor: Gemäß § 6 Abs. 2 ZDG erlischt mit Einbringung einer Widerrufserklärung die Zivildienstpflicht.

7 Die Revision war somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.

8 In Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.

Wien, am 29. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110186.L00

Im RIS seit

25.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten