TE Vwgh Beschluss 2020/1/29 Ra 2019/11/0114

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des G W in B, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Mai 2019, Zl. LVwG-AV-211/001-2019, betreffend Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2019, Ra 2019/11/0114-6, wurde das hg. Verfahren betreffend die selbstverfasste Revision des Revisionswerbers vom 21. Juni 2019 gegen das obgenannte Erkenntnis eingestellt, weil dem hg. Mängelbehebungsauftrag vom 12. Juli 2019 nicht entsprochen worden war.

2 Mit dem beim Verwaltungsgericht Niederösterreich am 2. Jänner 2020 eingelangten (und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten) selbstverfassten Schriftsatz erhebt der Revisionswerber neuerlich "Revision, und Schreiben des VWGH vom 12.7.2019 ...". Darin wendet er sich in der Sache gegen das im Kopf genannte Erkenntnis vom 8. Mai 2019.

3 Der letztgenannte Revisionsschriftsatz war zurückzuweisen, weil der Revisionswerber sein Revisionsrecht gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Mai 2019 bereits verbraucht hat. Sollte sich "die Revision" jedoch auch gegen den erwähnten Mängelbehebungsauftrag vom 12. Juli 2019 richten, so war sie zurückzuweisen, weil es sich bei diesem Auftrag um keine mit Revision bekämpfbare Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes handelt.

4 Abschließend wird der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne seine weitere Verständigung zu den Akten genommen werden.

Wien, am 29. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110114.L00

Im RIS seit

25.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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