TE Vwgh Beschluss 2020/1/29 Ra 2019/05/0333

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des M P in W, vertreten durch die Biely & Roschek  Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. Oktober 2019, VGW- 211/005/13265/2018/VOR-1, betreffend einen Auftrag zur Gehsteigherstellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37; weitere Partei:

Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Oktober 2019 bestätigte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der vom Revisionswerber erhobenen Vorstellung gegen das Erkenntnis der Landesrechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. September 2018 den erstinstanzlichen Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 2018 über den Auftrag zur Gehsteigherstellung an der Front M.-Gasse samt Gehsteigbekanntgabe mit der Maßgabe, dass die Bekanntgabe der Breite, Höhenlage und Bauart des zu errichtenden Gehsteiges neu festgelegt wurde. Die Erhebung einer ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, zurückzuweisen (vgl. VwGH 12.12.2019, Ra 2019/03/0147; 4.7.2018, Ra 2018/10/0026). Die vorliegende außerordentliche Revision enthält keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung, sodass sie schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.

6 Aber selbst wenn man die am Ende der Revisionsbegründung befindliche "Zusammenfassung" als Zulassungsbegründung betrachten wollte, führte diese nicht zur Zulässigkeit der Revision, weil mit dem Verweis auf die Vergleichbarkeit des verfahrensgegenständlichen

Sachverhaltes mit dem einer zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien zugrunde liegenden Sachverhalt nicht dargelegt wird, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen wäre. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist nämlich konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 27.11.2019, Ra 2018/05/0271; 10.9.2019, Ra 2019/14/0258).

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050333.L00

Im RIS seit

28.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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