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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Rechtssatz
Mit dem in der Revision angeführten Recht "auf Rechtssicherheit und Klarheit" wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es kein solches abstraktes Recht als subjektiv-öffentliches Recht gibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050331.L01Im RIS seit
28.02.2020Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020