TE Vwgh Beschluss 2020/1/30 Ra 2020/10/0013

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 Z2
ApG 1907 §14 Abs1
ApG 1907 §14 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der S-Apotheke A KG in L, vertreten durch die Hock & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29. Oktober 2019, Zl. LVwG-050138/20/Wg-050139/2, betreffend Apothekenkonzession (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz; mitbeteiligte Partei: G S, vertreten durch Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Bräunerstraße 6), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29. Oktober 2019 wurde (u.a.) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. März 2019 (in der durch Bescheid vom 15. April 2019 berichtigten Fassung), mit dem der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in L erteilt und der Einspruch der Revisionswerberin abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

2 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird vorgebracht, es fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob "im Konzessionsverfahren einer mitbeteiligten Partei eine Wechselwirkung mit einer rechtskräftig genehmigten Verlegung einer Betriebsstätte - wie hier die Betriebsstätte der Revisionswerberin - besteht". Nach der bereits rechtskräftig genehmigten Verlegung der Betriebsstätte der Revisionswerberin komme es zu der nach § 10 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz unzulässigen Unterschreitung des Mindestabstandes von 500 m im Fall einer Konzessionserteilung an die mitbeteiligte Partei. Die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe sich bloß auf angedachte bzw. beantragte Verlegungen von Betriebsstätten öffentlicher Apotheken gegenüber Konzessionsansuchen bezogen. Zu einer Sachverhaltskonstellation wie der hier vorliegenden gebe es "keinerlei Judikatur".

6 Dem ist zu erwidern, dass damit die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht gelassen wird, wonach die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht vollzogene Verlegung der Betriebsstätte der bestehenden Apotheke unbeachtlich ist (vgl. VwGH 18.3.2015, Ra 2015/10/0013, mit Verweis auf VwGH 21.10.2010, 2008/10/0199; 29.4.2009, 2009/10/0067; siehe auch VwGH 27.6.2002, 2001/10/0040, VwSlg. 15859 A; 11.6.2001, 2000/10/0165, VwSlg. 15625 A; 13.11.2000, 98/10/0079). Das Verwaltungsgericht ist von dieser Judikatur nicht abgewichen. Die Revision tritt auch der Feststellung des Verwaltungsgerichtes, wonach die Betriebsstätte der Apotheke der Revisionswerberin - ungeachtet der rechtskräftigen Genehmigung der Verlegung - noch nicht verlegt worden sei, nicht entgegen; sie verweist vielmehr in ihrer Sachverhaltsdarstellung selbst darauf, dass der Genehmigungsbescheid am 3. September 2019 in Rechtskraft erwachsen sei und die Revisionswerberin "die alsbaldige Verlegung ihrer Betriebsstätte" beabsichtige.

7 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100013.L00

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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