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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des E K in W, vertreten durch Dr. Heide Strauss, Rechtsanwältin in 2230 Gänserndorf, Hauptstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes
Niederösterreich vom 1. Juli 2019, Zl. LVwG-S-2032/001-2018, betreffend Übertretung des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eingestellt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Juli 2019 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 36 Abs. 1 Z 31 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes 2000 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.900,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 202 Stunden) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist verbunden ist.
3 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, zurückzuweisen (vgl. VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0026; 22.11.2017, Ra 2017/10/0168; 24.6.2015, Ra 2015/10/0020). Die vorliegende außerordentliche Revision enthält keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung, sodass sie schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.
7 Soweit unter der Überschrift "Antrag auf Zulassung der außerordentlichen Revision" Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses mit solchen zur Zulässigkeit der Revision verbunden werden - der Revisionswerber führt dazu aus, seine Ausführungen würden "sowohl als Nachweis der Berechtigung einer außerordentlichen Revision, als auch für seine Beschwerde dagegen" geltend gemacht -, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen wird, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. VwGH 12.7.2019, Ra 2019/03/0047; 30.4.2019, Ra 2017/06/0129; 11.4.2019, Ra 2019/07/0043). Auch mit einer Vorgangsweise, bei der letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet wird, wird dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2016/08/0050; 30.3.2017, Ra 2017/07/0006; 23.2.2017, Ra 2017/07/0005).
8 Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass mit dem Vorbringen, es widerspreche "der bisherigen Rechtsauffassung und auch Spruchpraxis der Höchstgerichte, dass zu Lasten eines Beschuldigten der Ursprung der Pflichtverletzung und die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für diese Pflichtverletzung nicht im Einzelnen überprüft und geklärt" werde, schon mangels jeglicher Darlegungen, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - eine solche wird im gesamten Revisionsschriftsatz nicht zitiert - im Revisionsfall abgewichen worden sein soll, eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wird.
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
10 Angesichts dieses Ergebnisses kommt der Frage, ob dem
vorliegenden Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt und das diesbezügliche Verfahren daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2018/20/0500; 31.8.2017, Ra 2017/21/0133; 16.2.2017, Ra 2016/05/0137).
Wien, am 30. Jänner 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100008.L00Im RIS seit
09.03.2020Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020