Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der W P in B, vertreten durch die Doschek Rechtsanwalts GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 29/7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. November 2019, Zl. LVwG-AV-878/001-2019, betreffend forstpolizeiliche Aufträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. November 2019 ordnete das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - gemäß § 172 Abs. 6 lit. a und b in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975 (ForstG) bestimmte, auf einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 362/13, KG V., durchzuführende Vorkehrungen an, wobei es die im Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2019 festgesetzten Leistungsfristen teilweise gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 AVG neu bestimmte.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zugrunde, die Eigenschaft der gegenständlichen Fläche als Wald im Sinn des § 1a Abs. 1 ForstG sei bereits behördlich von Amts wegen festgestellt worden (vgl. dazu den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2020/10/0006, mit dem die Revision der auch hier revisionswerbenden Partei gegen das entsprechende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. November 2019, LVwG-AV-868/001-2019, zurückgewiesen wurde).
3 Auf der gegenständlichen Teilfläche von 2.650 m2 sei der gesamte Baum- und Strauchbewuchs mittels Bagger umgedrückt bzw. ausgegraben und so unsachgemäß entfernt worden. Wegen der in weiterer Folge getätigten Abgrabungen und Anschüttungen sowie diverser Ablagerungen von Metall- und Plastikteilen und von Bauschutt sei auf der Grundfläche die Produktionskraft des Waldbodens für forstlichen Bewuchs wesentlich geschwächt worden, was eine Waldverwüstung im Sinn des § 16 (Abs. 2 lit. a) ForstG darstelle. Die belangte Behörde habe daher zu Recht gemäß § 172 Abs. 6 lit. a und b ForstG einen forstpolizeilichen Auftrag zur Beseitigung dieser Waldverwüstung und zur rechtzeitigen und sachgemäßen Wiederbewaldung erteilt.
4 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 3.1. Soweit die Revisionswerberin in den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision vorbringt, es habe keine "Gefahr in Verzug" bestanden, sodass ein "Abwarten des Ausganges des Feststellungsverfahrens über die Waldeigenschaft jedenfalls zumutbar und vertretbar gewesen wäre", ist dem entgegenzuhalten, dass § 172 Abs. 6 ForstG nicht auf eine "Gefahr in Verzug", sondern lediglich darauf abstellt, dass (u.a.) der Waldeigentümer forstrechtliche Vorschriften außer Acht gelassen hat.
8 3.2. Das im Folgenden erstattete Vorbringen zu der von der Revisionswerberin bekämpften Waldfeststellung betrifft nicht das vorliegend angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, sondern jenes, welches Gegenstand des (oben unter Rz 2) bereits erwähnten hg. Beschlusses vom heutigen Tag, Ra 2020/10/0006, ist. Mit diesem Vorbringen kann daher der mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte forstpolizeiliche Auftrag nicht in Zweifel gezogen werden.
9 3.3. Soweit die Revisionswerberin schließlich vermeint, "die belangte Behörde" hätte die Vorfrage der Waldeigenschaft der gegenständlichen Fläche zunächst klären und daher das Verfahren betreffend die Vorschreibungen nach dem ForstG bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Vorfrage aussetzen müssen, ist zunächst festzuhalten, dass Prüfungsgegenstand des Revisionsverfahrens nicht der vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid der belangten Behörde, sondern das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 5. November 2019 ist.
10 Das Verwaltungsgericht war indes zu einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens über den forstpolizeilichen Auftrag schon deshalb nicht verhalten, weil es durch Erlassung seines Erkenntnisses ebenfalls vom 5. November 2019, LVwG-AV-868/001- 2019, die Waldeigenschaft der betreffenden Fläche gleichzeitig mit der Erlassung des vorliegend angefochtenen Erkenntnisses (rechtskräftig) festgestellt hat (Erlassung beider Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts am 8. November 2019; vgl. zum Eintritt der Rechtskraft von Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes etwa VwGH 15.5.2019, Ra 2019/08/0034, oder 4.10.2019, Ra 2018/05/0268, mwN).
11 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100007.L00Im RIS seit
09.03.2020Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020