Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der W P in B, vertreten durch die Doschek Rechtsanwalts GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 29/7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. November 2019, Zl. LVwG-AV-868/001-2019, betreffend Waldfeststellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. November 2019 stellte das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - gemäß § 1a Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 19 75 (ForstG) fest, dass eine bestimmte Teilfläche des Grundstückes Nr. 362/13, KG V., im Ausmaß von 3.011 m2 Wald im Sinn des ForstG sei.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht - gestützt (unter anderem) auf Gutachten von forstfachlichen Amtssachverständigen - zugrunde, auf der gegenständlichen Teilfläche habe sich durch Naturverjüngung ein dichter Baum- und Strauchbewuchs entwickelt, welcher flächenhaft zusammen hänge und auch einen unmittelbaren Zusammenhang mit einer benachbarten Waldfläche aufweise. Diese Waldfläche von 3.011 m2 weise eine durchschnittliche Mindestbreite von über 10 Metern auf.
3 Ausgehend von diesen Feststellungen bejahte das Verwaltungsgericht die Waldeigenschaft der gegenständlichen Fläche gemäß § 1a Abs. 1 ForstG und stellte diese - da Ausnahmen etwa im Sinn des § 1a Abs. 4 und 5 ForstG nicht vorlägen - gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ForstG fest.
4 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 3. Die Zulässigkeitsausführungen der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision zeigen eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht auf.
8 3.1. Soweit die Revisionswerberin darin vermeint, das Verwaltungsgericht hätte nähere Feststellungen zu der Breite der betroffenen Teilfläche treffen müssen, weil eine "erhebliche Unterschreitung" der 10 Meter eine Waldfeststellung unzulässig mache, ist auf das Gesetz zu verweisen, welches in § 1a Abs. 1 ForstG auf die "durchschnittliche Breite von 10 Meter" einer mindestens im Ausmaß von 1.000 m2 bestockten Grundfläche abstellt. Dass diese Breite im Durchschnitt erreicht wird, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht bestritten. Der behauptete Feststellungsmangel des angefochtenen Erkenntnisses liegt daher nicht vor.
9 3.2. Im Weiteren kommt die Revisionswerberin auf ein im Verfahren vor der belangten Behörde unterbreitetes (in der Beschwerde gegen deren Bescheid allerdings nicht enthaltenes) Vorbringen zu in ihrem Grundstück "eingebauten unterirdischen Anlagen" (Propangastanks, Kanalleitungen und Wasserleitungen) zurück.
10 Damit wird allerdings nicht konkret dargetan, weshalb diese Anlagen der Waldeigenschaft der Grundfläche entgegenstünden. 11 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100006.L00Im RIS seit
09.03.2020Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020