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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §8Rechtssatz
Dass Rechtskraft gegenüber anderen Parteien (insbesondere gegenüber dem Bauwerber) eingetreten sein mag, hindert die Erlangung einer Parteistellung von Nachbarn gemäß § 134 Abs. 4 Wr BauO nicht, zumal eine solche nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung (vgl. dazu VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0078, mwN) sogar noch bis zu drei Monate nach dem Baubeginn in Frage kommt.
Schlagworte
Baurecht NachbarBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050003.L02Im RIS seit
28.02.2020Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020