RS Vwgh 2020/1/30 Ra 2020/05/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs4
BauRallg
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Ob die Voraussetzungen des § 134 Abs. 4 Wr BauO für die Erlangung der Parteistellung vorliegen, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge daher nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2019/05/0044, mwN).

Schlagworte

Baurecht NachbarBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050003.L01

Im RIS seit

28.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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