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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §8Rechtssatz
Ob die Voraussetzungen des § 134 Abs. 4 Wr BauO für die Erlangung der Parteistellung vorliegen, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge daher nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2019/05/0044, mwN).
Schlagworte
Baurecht NachbarBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050003.L01Im RIS seit
28.02.2020Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020