RS Vwgh 2020/1/30 Ra 2019/14/0595

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/21/0256 B 27. Dezember 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat sich bei der Übermittlung von Eingaben (insbesondere) im elektronischen Weg zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Die dazu in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben im Web-ERV übertragen (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140595.L02

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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