TE Vfgh Beschluss 1996/9/24 A1/96

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage auf Ausbezahlung von Notstandshilfe wegen Aussichtslosigkeit der angestrebten Rechtsverfolgung im Hinblick auf die Vorjudikatur

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. In einer mit Berufung auf Art137 B-VG erhobenen, nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Klage gegen die Republik Österreich (Bund) begehrt der Kläger die Fällung des Urteils:

"Der Beklagte/die Beklagte, vertreten durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales ist schuldig, dem Kläger die ihm zustehende Notstandshilfe in Höhe von S 270.000.- samt Verzugszinsen ab Tag der Klagseinbringung im gesetzlichen Ausmaße binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsvollstreckung und unter gleichen Bedingnissen die mit S 30.000.- bezifferten Verfahrenskosten zu bezahlen",

und beantragt unter einem, ihm die Verfahrenshilfe für diese Rechtssache zu bewilligen.

Zur Begründung führt er aus, daß ihm die beklagte Partei seit Oktober 1994 keine Notstandshilfe (mehr) ausbezahle und die gegen die seine Anträge auf Gewährung der Notstandshilfe abweisenden Bescheide I. Instanz erhobenen Berufungen unerledigt blieben. Infolge Säumnis der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien habe er Säumnisbeschwerden beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, deren Erledigung aber "voraussichtlich noch Jahre in Anspruch nehmen (werde), sodaß vorsorglich der Anspruch ausgedehnt wurde".

2. Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten und auf seine ständige Rechtsprechung zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG (vgl. zB VfGH 27.2.1996, A2/95) erweist sich die vom Kläger angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sogar die Zurückweisung der Klage zu gewärtigen wäre.

Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Dies kann gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:A1.1996

Dokumentnummer

JFT_10039076_96A00001_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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