TE Vwgh Beschluss 2020/1/30 Ra 2019/06/0276

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

L85006 Straßen Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des T R in K, vertreten durch Prutsch & Partner Rechtsanwälte in 8010 Graz, Joanneumring 6/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. Oktober 2019, LVwG 50.21-535/2019-20, betreffend eine Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Land Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Jänner 2019 wurde dem Land Steiermark unter Vorschreibung näher genannter Auflagen die straßenrechtliche Genehmigung zur Ausführung eines näher beschriebenen Straßenbauvorhabens an der Landesstraße Nr. X, L Straße, im Baulos "Geh- und Radwegausbau A" erteilt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Vornahme einer für die Behandlung der Revision nicht relevanten Spruchmodifikation abgewiesen (I.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (II.).

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit nach Wiedergabe der verba legalia des § 47 Abs. 1 und 3 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 zusammengefasst vor, sowohl die Behörde als auch das LVwG hätten die vorzunehmende Prüfung der Interessenlage in der Weise, dass das öffentliche Interesse den Interessen der Beteiligten gegenüberzustellen sei, "tatsachensowie rechtsrichtig" unterlassen. Unter den Interessen der Beteiligten seien auch deren wirtschaftliche Interessen zu verstehen (Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) . Fallgegenständlich hätten sowohl die belangte Behörde, als auch das LVwG die öffentlichen Interessen gewürdigt, "jedoch nicht und dies zum alleinigen Nachteil des Revisionswerbers" dessen Interessen. Schließlich hätten es sowohl die belangte Behörde "als auch das Bundesverwaltungsgericht" "rechtswidrig unterlassen weitere Ermittlungen anzustellen, obwohl sämtliche Hinweise vorlagen, die auf eine Arbeitsunfähigkeit des Revisionswerbers hindeuteten". Das "Bundesverwaltungsgericht" sei einerseits von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, andererseits liege angesichts eines erörterungsbedürftigen Sachverhaltes "entgegen der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes (...) eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art 144 Abs. 4 B-VG" vor. 8 Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltenden Revisionsmodell bereits vielfach ausgesprochen hat, ist in den Zulässigkeitsgründen einer außerordentlichen Revision konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. z.B. VwGH 23.9.2019, Ra 2019/06/0075, 0076, mwN).

9 Die pauschalen Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision werden den genannten Anforderungen nicht gerecht. Zum einen gehen diese, indem sie textbausteinartig auf eine nicht näher bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und eine behauptete Arbeitsunfähigkeit des Revisionswerbers Bezug nehmen, völlig am Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses vorbei (in dem die Einwände des Revisionswerbers betreffend die behauptete Erschwerung der Zufahrt zu der von ihm betriebenen Tankstelle detailliert behandelt werden). Zum anderen ist die Behauptung, das LVwG habe im vorliegenden straßenrechtlichen Genehmigungsverfahren die Interessen des Revisionswerbers nicht in die durchgeführte Würdigung einbezogen, angesichts der ausführlichen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, in welcher das LVwG nach Durchführung weiterer Ermittlungsschritte sowie einer mündlichen Verhandlung auf alle seitens des Revisionswerbers im Verfahren vorgetragenen Einwendungen in der Sache eingegangen ist, und insgesamt eine umfangreiche Interessenabwägung durchgeführt hat, nicht nachvollziehbar. Dass die diesbezügliche Beurteilung des LVwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde, wird in den Zulässigkeitsgründen der Revision weder aufgezeigt, noch ist dies nach Lage des Falles ersichtlich. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. jüngst etwa VwGH 7.1.2020, Ra 2019/06/0245, mwN).

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060276.L00

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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