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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der Oberösterreichische Landesregierung in 4021 Linz, Bahnhofplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. August 2017, Zl. LVwG-450236/10/HW, betreffend Wasseranschlussgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut; mitbeteiligte Partei: F L in S, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner-Straße 11), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2009 schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut dem Mitbeteiligten eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von 23.396,48 EUR vor. 2 Die vom Mitbeteiligten dagegen erhobene Berufung, die sich im Wesentlichen gegen die Höhe der Vorschreibung richtete, wies der Gemeinderat der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut mit Berufungsbescheid vom 15. Dezember 2016 als unbegründet ab. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. August 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde des Mitbeteiligten - in der u.a. die Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Wasseranschlussgebühr eingewendet worden war - statt und änderte den Bescheid des Gemeinderats dahingehend ab, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut vom 15. Dezember 2009, mit dem dem Mitbeteiligten eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von 23.396,48 EUR vorgeschrieben worden war, aufgehoben wurde. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Landesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 In der Begründung führte das Landesverwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte sei Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstücks, welches spätestens im Jahr 2003 an die gemeindeeigene Ortswasserleitung angeschlossen worden sei. In den Jahren 2004 bis 2008 seien von der Abgabenbehörde keine zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen nach außen erkennbare Amtshandlungen unternommen worden. Nur vom Rechtsanwalt des Mitbeteiligten seien 2004 Erhebungen durchgeführt worden und Eingaben an die Behörde erfolgt.
5 Nach § 1 der Wassergebührenordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut vom 28. November 1995 (im Folgenden: Verordnung) werde für den Anschluss von Grundstücken an die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage eine Anschlussgebühr erhoben. Diese werde gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung mit dem Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage fällig. Der verfahrensgegenständliche Abgabenanspruch auf Entrichtung der Wasseranschlussgebühr sei mit dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage (spätestens) im Jahr 2003 entstanden. Gemäß § 153 Abs. 2 Oö. LAO 1996 unterliege das Recht, eine Abgabe festzusetzen, einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Nach § 154 Oö. LAO 1996 beginne die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Da der Anschluss des betreffenden Grundstücks an die gemeindeeigene Ortswasserleitung spätestens im Jahr 2003 erfolgt sei, der Bürgermeister der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut dem Mitbeteiligten die Anschlussgebühr aber erst mit Bescheid vom 15. Dezember 2009 vorgeschrieben habe, sei zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich des Rechts, die Anschlussgebühr festzusetzen, bereits Verjährung eingetreten, sodass die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr nicht mehr erfolgen hätte dürfen. 6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Oberösterreichischen Landesregierung (die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung) in der zur Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich habe die Rechtslage verkannt, weil die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Anschlussgebühr gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung erst mit dem Einlangen der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten bei der Gemeinde entstehe. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut vom 15. Dezember 2009 sei dem Mitbeteiligten "offensichtlich" "die volle Anschlussgebühr - also die 'originäre' Anschlussgebühr für das unbebaute Grundstück samt der ergänzenden Anschlussgebühr für die sodann erfolgte Bebauung" vorgeschrieben worden. Da die Baufertigstellungsanzeigen erst am 22. August 2017 (vor Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich) bei der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut eingelangt seien, hätte das Landesverwaltungsgericht hinsichtlich der ergänzenden Wasseranschlussgebühr nicht zum Ergebnis gelangen dürfen, dass der Abgabenanspruch bereits verjährt sei.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut vom 15. Dezember 2009 spricht - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht (auch) über eine "ergänzende Anschlussgebühr" iSd § 2 Abs. 3 lit. a der Verordnung ab. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Bescheidinhalt, dass dem Mitbeteiligten für den im Jahr 2003 erfolgten (erstmaligen) Anschluss seines näher bezeichneten bebauten Grundstücks an die gemeindeeigene Ortswasserleitung eine Wasseranschlussgebühr iSd § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung vorgeschrieben werden sollte. Dies ergibt sich auch aus der Berechnung der Wasseranschlussgebühr im erstinstanzlichen Bescheid durch eine Multiplikation der Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße des Bauwerks mit dem vom Gemeinderat der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut am 17. Dezember 2002 kundgemachten Gebührensatz von 10,31 EUR (zzgl. 10% USt), ohne dass ein Teil der vorgeschriebenen Wasseranschlussgebühr erkennbar auf eine "originäre" Anschlussgebühr für das unbebaute Grundstück entfiele.
10 Damit ist dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aber nicht entgegen zu treten, wenn es für die Entstehung des Abgabenanspruchs nach § 6 Abs. 1 der Verordnung den (erstmaligen) Anschluss des bebauten Grundstücks an die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage und nicht gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung das Einlangen einer Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten bei der Gemeinde für maßgebend erachtet hat. Dass das Landesverwaltungsgericht aus anderen Gründen nicht von der Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Wasseranschlussgebühr hätte ausgehen dürfen, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht vorgebracht.
11 Das weitere Zulässigkeitsvorbringen, wonach am 22. August 2017 (vor Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich) Baufertigstellungsanzeige n bei der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut eingelangt seien, bezieht sich auf eine "ergänzende Anschlussgebühr" für ein bereits angeschlossenes Grundstück iSd § 2 Abs. 3 lit. a der Verordnung. Eine solche "ergänzende Anschlussgebühr" war aber - wie bereits ausgeführt - nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheids und damit auch nicht Sache des Rechtsmittelverfahrens und des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht näher einzugehen war. 12 Da in der Revision insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
13 Der Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG, insbesondere auf § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Jänner 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017160181.L00Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020