TE Vwgh Beschluss 2020/1/31 Ra 2019/17/0068

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Veröffentlicht am 31.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §56a Abs6
VwGG §33 Abs1
VwGG §56
VwGG §58 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der T Kft. in S, vertreten durch Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 14. Mai 2019, LVwG-440-19/2018-R7, betreffend Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1 1.1. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2018 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gegenüber der revisionswerbenden Partei und der S GmbH die Betriebsschließung eines näher bezeichneten Lokals gemäß § 56a Abs. 1 und Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG). Dieser Bescheid wurde der Revisionswerberin nach der Aktenlage am 8. November 2018 zugestellt.

2 1.2. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) den angefochtenen Bescheid gegenüber der S GmbH auf (Spruchpunkt I.) und gab der Beschwerde der revisionswerbenden Partei nicht Folge (Spruchpunkt II.). Weiters sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 1.3. Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

4 2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 5 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr hat (vgl. etwa VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259, mwN; 20.2.2018, Ra 2017/17/0314).

6 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, § 33 Abs. 1 VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 8.9.2016, Ro 2015/17/0028, mwN; 20.2.2018, Ra 2017/17/0314).

7 2.2. Gemäß § 56a Abs. 6 GSpG treten Bescheide nach Abs. 3 leg. cit., wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Demnach wäre selbst bei rückwirkender Aufhebung der mit der gegenständlichen Revision angefochtenen Entscheidung die von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ausgesprochene Betriebsschließung während des Beschwerdeverfahrens mit Ablauf des 8. November 2019 außer Wirksamkeit getreten.

8 Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder einer aktuellen Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Ablauf der Frist des § 56a Abs. 6 GSpG teilte die Revisionswerberin mit, sie habe nach wie vor ein rechtliches Interesse, zumal die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn die Aufhebung der Betriebsschließung mit der Begründung verweigert habe, dass eine solche vorliege, obwohl das LVwG den Bescheid gegenüber der S GmbH aufgehoben und gegenüber der Revisionswerberin "bestätigt" habe.

9 2.3. Nach Einbringung der vorliegenden Revision ist nunmehr der Zeitraum, für den der Bescheid über die teilweise Betriebsschließung gemäß § 56a Abs. 6 GSpG wirksam war, mit Ablauf des 8. November 2019 abgelaufen. Da sich entgegen dem nicht näher konkretisierten Vorbringen der Revisionswerberin auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtsstellung der Revisionswerberin nicht verbessern würde, ist die Revision wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses gegenstandslos geworden (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259, mwN).

10 Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung mit Beschluss einzustellen. 11 2.4. Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl. z.B. VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0129, unter Verweis auf VwGH 8.9.2016,

Ro 2015/17/0028).

Wien, am 31. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170068.L00

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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