TE Vwgh Beschluss 2020/1/31 Ra 2018/17/0220

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Veröffentlicht am 31.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §56a Abs6
VwGG §33 Abs1
VwGG §55
VwGG §58 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der I Kft. in S, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 9. Oktober 2018, E 018/07/2018.017/009, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in Angelegenheit einer Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 2. Mai 2018 verfügte die belangte Behörde gegenüber der revisionswerbenden Partei die teilweise Betriebsschließung gemäß § 56a Glücksspielgesetz (GSpG) eines näher bezeichneten Lokals mit Wirkung ab 17. April 2018. Dieser Bescheid wurde der revisionswerbenden Partei am 7. Mai 2018 zugestellt.

2 Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).

3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 4 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259, mwN).

5 Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, § 33 Abs. 1 VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH 8.9.2016, Ro 2015/17/0028, mwN). 6 Gemäß § 56a Abs. 6 GSpG treten Bescheide nach Abs. 3 leg. cit., wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Demnach wäre selbst bei rückwirkender Aufhebung der mit der gegenständlichen Revision angefochtenen Entscheidung die von der belangten Behörde ausgesprochene Betriebsschließung während des (wieder offenen) Beschwerdeverfahrens mit Ablauf des 7. Mai 2019 außer Wirksamkeit getreten.

7 Nach Einbringung der vorliegenden Revision ist nunmehr der Zeitraum, für den der Bescheid über die teilweise Betriebsschließung gemäß § 56a Abs. 6 GSpG hätte wirksam sein können, bereits abgelaufen. Da sich somit auch bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern würde, ist die Revision wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses gegenstandslos geworden (VwGH 27.11.2019, Ra 2019/17/0011, mwN).

8 Das Verfahren daher war nach Anhörung der revisionswerbenden Partei, die von der Erstattung einer Stellungnahme Abstand genommen hat, in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss einzustellen. 9 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zuerkannt wird (§ 58 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl. VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0129, mwN).

Wien, am 31. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170220.L00

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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