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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über Antragspunkt 5 der am 10. Dezember 2019 eingebrachten Eingabe des DI M K in S, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die in Antragspunkt 5 der am 10. Dezember 2019 eingebrachten Eingabe des Einschreiters erhobene "Beschwerde" wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit einer mit 3. Dezember 2019 datierten, am 10. Dezember 2019 elektronisch eingebrachten Eingabe hat der Einschreiter mehrere "Anträge" gestellt, über die der Verwaltungsgerichtshof entscheiden möge. Punkt 5 der "Anträge" bezeichnet der Einschreiter als "Beschwerde gegen das hoheitliche rechtswidrige Verhalten des Verwaltungsgerichtshofes" (wobei die Namen von drei Richtern des Verwaltungsgerichtshofes genannt werden), die er auf "Art 130 Abs 2 Z 1 und Art 131 Abs 6 ff B-VG" stützt.
2 Diese "Beschwerde" ist unzulässig.
3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Einschreiter seine
"Beschwerde" ausdrücklich an den Verwaltungsgerichtshof richtet, auch wenn er als Rechtsgrundlage Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG und Art. 131 Abs. 6 B-VG anführt. Eine Weiterleitung an ein Verwaltungsgericht - das für Entscheidungen über Verhaltensbeschwerden nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG, sofern solche im vorliegenden Fall zulässig wären, abstrakt zuständig sein könnte - kommt daher nicht in Betracht.
4 Entgegen der Meinung des Einschreiters besteht in Art. 130 Abs. 2 B-VG keine Rechtsgrundlage für Verhaltensbeschwerden gegen Richterinnen und Richter, zumal dort lediglich Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze erfasst werden (vgl. dazu näher den - denselben Einschreiter betreffenden - Beschluss des VwGH vom 21. Jänner 2019, Ro 2019/03/0001). Die "Beschwerde" war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
5 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden (vgl. idZ VwGH 2.5.2018, Ro 2018/03/0008, sowie VwGH 7.9.2018, Ro 2018/03/0043, und VwGH 13.11.2018, Ko 2018/03/0004). Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegenden kein gesetzlicher Raum besteht.
Wien, am 2. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030001.X00Im RIS seit
04.03.2020Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020