RS Vwgh 2020/2/2 Ra 2019/03/0131

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Veröffentlicht am 02.02.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8
EisenbahnG 1957 §31e
EisenbahnG 1957 §31f

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/03/0132Ra 2019/03/0133Ra 2019/03/0134Ra 2019/03/0135Ra 2019/03/0136Ra 2019/03/0137Ra 2019/03/0138Ra 2019/03/0139Ra 2019/03/0140

Rechtssatz

Die Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren ermöglicht es geltend zu machen, dass durch den Bau und den Betrieb der Tunnelanlage entstehende Schäden am Grundstück und gegebenenfalls Beeinträchtigungen von Leben und Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können, damit gegebenenfalls Vorkehrungen zur Hintanhaltung solcher Schäden vorgeschrieben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030131.L02

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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