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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/03/0132Ra 2019/03/0133Ra 2019/03/0134Ra 2019/03/0135Ra 2019/03/0136Ra 2019/03/0137Ra 2019/03/0138Ra 2019/03/0139Ra 2019/03/0140Rechtssatz
Voraussetzung für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des durch die Enteignung umzusetzenden Projekts gegenüber gegenläufigen öffentlichen oder privaten Interessen. Dies erfordert, dass die geltend gemachten gegenteiligen Interessen eingehend geprüft und als weniger schwer wiegend beurteilt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030131.L01Im RIS seit
27.02.2020Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020