RS Vwgh 2020/2/2 Ra 2019/03/0131

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Veröffentlicht am 02.02.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
EisenbahnG 1957 §31f

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/03/0132Ra 2019/03/0133Ra 2019/03/0134Ra 2019/03/0135Ra 2019/03/0136Ra 2019/03/0137Ra 2019/03/0138Ra 2019/03/0139Ra 2019/03/0140

Rechtssatz

Voraussetzung für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des durch die Enteignung umzusetzenden Projekts gegenüber gegenläufigen öffentlichen oder privaten Interessen. Dies erfordert, dass die geltend gemachten gegenteiligen Interessen eingehend geprüft und als weniger schwer wiegend beurteilt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030131.L01

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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