TE Vwgh Beschluss 2020/2/3 Ra 2020/02/0012

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Veröffentlicht am 03.02.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §52
B-VG Art133 Abs4
TierschutzG 2005 §38 Abs1 Z1
TierschutzG 2005 §5 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des B in B, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. November 2019, Zl. LVwG- 2019/41/1542-5, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Reutte; weitere Partei:

Tierschutzombudsperson Dr. J), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, zwei näher konkretisierte Übertretungen des § 38 Abs. 1 Z 1 iVm. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 Tierschutzgesetz (TSchG) begangen zu haben. Es wurden über den Revisionswerber zwei Geldstrafen sowie zwei Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

2 Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Neufassung der Tatanlastungen abgewiesen. Weiters verpflichtete es den Revisionswerber zum Kostenersatz und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Das LVwG traf umfangreiche Feststellungen, erläuterte seine Beweiswürdigung, die rechtliche Beurteilung sowie die Strafbemessung.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit dem Antrag dieses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 4 Die Revision erweist sich als unzulässig:

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das LVwG habe es völlig unterlassen zu begründen, weshalb die vom Revisionswerber beantragten Beweise nicht aufgenommen worden seien. Die unterlassene Beweisaufnahme samt Begründungsmangel widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit.

9 Der Revisionswerber macht mit diesem Vorbringen einen Verfahrensmangel geltend. Wird jedoch ein Verfahrensmangel als Zulässigkeitsgrund ins Treffen geführt, so muss darüber hinaus bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieses Verfahrensmangels dargetan und somit dargelegt werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (VwGH 27.9.2019, Ra 2019/02/0085, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht, sodass sich in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt.

10 Darüber hinaus bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 TSchG vor; der Ausdruck "ungerechtfertigte" Schmerzen, Leiden oder Schäden bedürfe der höchstgerichtlichen Klarstellung, weil nicht klar sei, wann dies vorliege bzw. welche Umstände eine Rechtfertigung darstellen könnten. Dadurch, dass das LVwG alle rechtfertigenden Umstände außer Betracht gelassen habe, sei ihm eine grob fehlerhafte Beurteilung unterlaufen.

11 Die Frage, ob einem Tier eine Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl. VwGH 29.4.2013, 2009/02/0024, mwN).

12 Die Beurteilung, ob einem Tier "ungerechtfertigte" Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden, ist daher im jeweiligen Einzelfall aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmen. Durch eine bloß pauschale Behauptung des Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird keine konkrete Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt (vgl. VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0012, mwN). Auch das nur allgemein formulierte Vorbringen, das LVwG habe alle rechtfertigenden Umstände außer Betracht gelassen, kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.

13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

14 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 3. Februar 2020

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020012.L00

Im RIS seit

02.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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