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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbeitsmittelV 2000 §43 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des T in T, vertreten durch Mag. Florian Traxlmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 12/Arkade, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Oktober 2019, Zl. LVwG-302410/10/Kl/CG, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber gemäß § 9 Abs. 1 VStG wegen Übertretung des § 43 Abs. 4 AM-VO bestraft, weil sich in einer näher angeführten Arbeitsstätte die Verdeckungen (Schiebetüren) an der Krempelmaschine jederzeit bei laufender Anlage ohne fremde Hilfsmittel aus der Schutzstellung hätten bewegen lassen, ohne dass die Anlage stillgesetzt worden sei oder stillstehen habe müssen.
5 Gemäß § 43 Abs. 3 AM-VO sind Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen erreicht wird.
6 Abs. 4 leg. cit. lautet:
"(4) Sofern sich Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 ohne fremde
Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, müssen sie so beschaffen
sein, dass
1. sie sich entweder nur aus der Schutzstellung bewegen
lassen, wenn das Arbeitsmittel still steht oder das Öffnen der
Schutzeinrichtung das Arbeitsmittel bzw. den Teil des
Arbeitsmittels zwangsläufig still setzt, wobei ein Gefahr
bringender Nachlauf verhindert sein muss,
2. das in Gang setzen des Arbeitsmittels nur möglich ist,
wenn sich die beweglichen Schutzeinrichtungen in der
Schutzstellung befinden und
3. die Verriegelungen der Schutzeinrichtungen so gestaltet
und angeordnet sind, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht
werden können."
7 In der Zulässigkeitsbegründung geht der Revisionswerber
davon aus, dass die Abdeckung an der Krempelmaschine den Anforderungen gemäß § 43 Abs. 3 AM-VO genüge, weil "bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Schraube so fest anzuziehen (ist), dass diese sich nicht einfach ohne Schraubenschlüssel und damit ohne fremde Hilfsmittel aufdrehen lässt".
8 Dabei übersieht der Revisionswerber, dass § 43 Abs. 4 AM-VO für den Fall, dass sich Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 ohne fremde Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, eine näher genannte Beschaffenheit der Schutzeinrichtungen fordert, ohne dass es darauf ankäme, dass das Öffnen oder Abnehmen der Schutzeinrichtung von einem "bestimmungsgemäßen Gebrauch" abhängt. Vielmehr wird darauf abgestellt, dass ohne fremde Hilfsmittel ein Öffnen oder Abnehmen der Schutzeinrichtung überhaupt nicht möglich ist. Dass trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil nach den Feststellungen "eine Lösung, wenn die Schraube nicht fest angezogen ist, händisch ohne Hilfsmittel möglich" ist. 9 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Februar 2020
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020258.L00Im RIS seit
02.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020