RS Vwgh 2020/2/4 Ra 2020/14/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2020
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a Abs1
AVG §52
AVG §53
AVG §7
VwGVG 2014 §17

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/14/0003

Rechtssatz

Setzt ein befangenes Organ entgegen § 7 AVG eine Amtshandlung, so ist diese objektiv rechtswidrig. Die Mitwirkung eines befangenen Organs bildet aber - in Ermangelung von Sondervorschriften - weder einen Nichtigkeitsgrund noch einen Unzuständigkeitsgrund, sondern lediglich einen Verfahrensmangel. Dieser Mangel kann mit dem jeweils gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vorgesehenen Rechtsmittel geltend gemacht werden, dies allerdings nur dann mit Erfolg, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140002.L02

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten