Index
L52004 Musikschule Oberösterreich;Norm
KommStG 1993 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des Landes Oberösterreich gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. April 1997, Gem - 521136/2 - 1997 - AP, betreffend Kommunalsteuer (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Peuerbach), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Landes Oberösterreich gegen den (Berufungs-)Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Peuerbach vom 27. September 1996, mit welchem dem Land Oberösterreich im Zusammenhang mit der Entrichtung von Bezügen an Dienstnehmer in der Landesmusikschule Peuerbach für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis 31. Juli 1996 Kommunalsteuer und Säumniszuschlag vorgeschrieben worden waren, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, strittig sei allein, ob die Landesmusikschule Peuerbach, bei der es sich um eine im gewissen Ausmaß wirtschaftlich selbständige Einrichtung des Landes Oberösterreich handle, iSd § 2 KStG 1988, auf den § 3 Abs 3 KommStG 1993 hinweise, ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht diene. Nach § 2 Abs 5 KStG 1988 liege eine privatwirtschaftliche Tätigkeit nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt diene (Hoheitsbetrieb). Die Ausübung der öffentlichen Gewalt sei insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handle, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen verpflichtet sei. Die Ausübung öffentlicher Gewalt setze voraus, daß die Körperschaft öffentlichen Rechts als Hoheitsträger dem Leistungsempfänger gegenübertrete, indem sie als Träger der öffentlichen Gewalt ihr eigentümliche und vorbehaltene Aufgaben erfülle und sich zur Erreichung ihrer Ziele des Verwaltungsaktes bediene. Die Unterrichtstätigkeit der öffentlichen Schulen sei grundsätzlich dem Hoheitsbereich zuzuordnen. Öffentliche Schulen seien gemäß Art 14 Abs 6 B-VG aber nur jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten würden. Die Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiet des Musikschulwesens falle nach der Generalklausel des Art 14 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes. Dieser habe jedoch bisher von einer allgemeinen gesetzlichen Regelung abgesehen. Das bedeute, daß die vom Land Oberösterreich auf der Grundlage des O.ö. Musikschulgesetzes 1977 errichteten und betriebenen Landesmusikschulen und somit auch die Landesmusikschule Peuerbach Privatschulen iSd Art 14 Abs 7 B-VG darstellten, weswegen das Land Oberösterreich nicht als Träger seiner hoheitlichen Befugnisse (somit mit "imperium") auftrete, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig sei. Die Landesmusikschule Peuerbach als Privatschule könne somit nicht als ein der öffentlichen Gewalt dienender Hoheitsbetrieb beurteilt werden, wobei unbestritten sei, daß ihr Betrieb einer nachhaltigen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht diene. Nach § 2 Abs 5
O.ö. Musikschulgesetz 1977 werde als Entgelt für die Ausbildung an einer Landesmusikschule ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Landesmusikschulen (Schulgeld) eingehoben. Wenn auch beim Betrieb einer Landesmusikschule im öffentlichen Interesse gelegene musikerzieherische Zielsetzungen verfolgt würden, ändere dies nichts daran, daß dieser Betrieb jedenfalls auch der Erzielung von Einnahmen diene. Gewinnerzielungsabsicht sei bei einem Betrieb gewerblicher Art einer Köperschaft öffentlichen Rechts nicht erforderlich. Die Landesmusikschule Peuerbach stelle daher einen Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 KStG 1988 dar, weshalb für Bezüge an in ihr tätige Dienstnehmer gemäß § 3 Abs 3 KommStG 1993 Kommunalsteuerpflicht bestehe. Dem stehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 1987, 86/16/0067, Slg Nr 6240/F, nicht entgegen. Denn in diesem Erkenntnis werde ausdrücklich zwischen den Aufgaben einer Gebietskörperschaft, die der Hoheitsverwaltung zuzurechnen seien, und dem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis einer Gebietskörperschaft, welcher darüber hinausgehend auch jenen Teil der Privatwirtschaftsverwaltung mitumfasse, der in der Ausführung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolge, differenziert.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 1 KommStG 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Gemäß § 3 Abs 1 KommstG 1993 umfaßt das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuß) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß § 3 Abs 3 KommStG 1993 sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art iSd Bundesgesetzes gelten jedoch stets Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung, zur Tierkörpervernichtung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften. Nach § 2 Abs 1 KStG 1988 ist Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts jede Einrichtung, die wirtschaftlich selbständig ist und
ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und zur Erzielung von Einnahmen oder im Fall des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen und
nicht der Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) dient. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit der Einrichtung gilt stets als Gewerbebetrieb. Nach § 2 Abs 5 KStG 1988 liegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit iSd Abs 1 nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Als Hoheitsbetriebe gelten insbesondere Wasserwerke, wenn sie überwiegend der Trinkwasserversorgung dienen, Forschungsanstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen. Strittig ist im Beschwerdefall allein, ob die vom Land Oberösterreich betriebene Landesmusikschule Peuerbach einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit dient (so die belangte Behörde) oder ob es sich dabei um einen Hoheitsbetrieb iSd § 2 Abs 5 KStG handelt (so das beschwerdeführende Land Oberösterreich).
In der Beschwerde wird zutreffend darauf hingewiesen, daß eine auf Grund des Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung bestehende Verpflichtung des Empfängers zur Annahme der Leistung zwar ein Kennzeichen, nicht aber Voraussetzung für die Annahme eines Hoheitsbetriebes ist. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzestext (arg "insbesondere") und wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum einhellig vertreten (vgl Bauer/Quantschnigg, Die Körperschaftsteuer, KStG 1988, § 2 Rz 42/1 und die dort zitierte hg Rechtsprechung). Entscheidend für die Annahme eines Hoheitsbetriebes ist, daß die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient. Darunter ist die Erfüllung von Aufgaben durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu verstehen, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind, sei es, daß sie ihr ausdrücklich durch die Rechtsordnung zugewiesen sind oder daß sie sich aus ihrem allgemeinen Aufgabenkreis ergeben (vgl das hg Erkenntnis vom 28. November 1980, 1709/77).
Der Betrieb einer Musikschule ist dem Land Oberösterreich in seiner Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt nicht eigentümlich und vorbehalten. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Hoheitsbetriebes sind demnach nicht gegeben.
Das vom beschwerdeführenden Land Oberösterreich ins Treffen geführten Argument, Landesmusikschulen seien wirtschaftlich nicht selbständig, weil sie Untergliederungen des O.ö. Landesmusikschulwerkes darstellten und deren Geschäfte von der Landeskulturdirektion geführt würden, trifft nicht zu. Vielmehr hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Umstände, die im vorliegenden Fall für die Zuordnung zum Rechtsbegriff der wirtschaftlichen Selbständigkeit maßgebend sind, in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise aufgezeigt.
Das hg Erkenntnis vom 3. September 1987, 86/16/0067, Slg Nr 6240/F, ist ebenfalls nicht geeignet, den Standpunkt des beschwerdeführenden Landes Oberösterreich zu stützen. Denn abgesehen davon, daß es in jenem Beschwerdefall um den für die Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung gemäß § 10 Z 2 GGG maßgebenden Begriff "im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises" ging, wurde in diesem Erkenntnis nur klargestellt, daß der Begriff "öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis" einer Gebietskörperschaft nicht mit jenen Aufgaben der Gebietskörperschaft ident ist, die der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind, sondern darüber hinaus auch einen Teil der Privatwirtschaftsverwaltung mitumfaßt. Daß die Landesmusikschule Peuerbach als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts anzusehen ist, ergibt sich auch daraus, daß sie nach § 2 Abs 5 O.ö. Musikschulgesetz 1977 nachhaltig Einnahmen (Schulgeld) erzielt.
Da nach dem Gesagten die Auffassung der belangten Behörde, bei der Landesmusikschule Peuerbach handle es sich um einen Betrieb gewerblicher Art gemäß § 3 Abs 3 KommStG 1993 iVm § 2 KStG 1988, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Juli 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140056.X00Im RIS seit
20.11.2000