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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der B S in P, vertreten durch die Ortner Rechtsanwalts KG in 4810 Gmunden, Kirchengasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. November 2019, Zl. LVwG-651549/6/MS, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 13. August 2019 ab, mit dem der Revisionswerberin die Lenkberechtigung "für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides und abzüglich der bereits konsumierten Entzugsdauer von 6 Wochen und 2 Tagen" entzogen worden war. Überdies wurde die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet und die Revisionswerberin zu einer Nachschulung verpflichtet. Zugleich wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
2 Das Verwaltungsgericht begründete die Entziehung der Lenkberechtigung mit der rechtskräftigen Bestrafung der Revisionswerberin wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 mit Straferkenntnis vom 2. November 2018, die Entziehungsdauer wurde auf § 26 Abs. 2 Z 1 FSG gestützt. Gegen das Straferkenntnis hatte die Revisionswerberin unter gleichzeitiger Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags am 26. November 2018 Beschwerde erhoben. Der den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisende Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2019 blieb unangefochten. Die Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Juni 2019 als unzulässig zurück.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). 4 Angesichts der Rechtskraft der Bestrafung der Revisionswerberin (aufgrund des angeführten Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes vom 17. Juni 2019) stand für das Verwaltungsgericht die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 bindend fest, was gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten nach sich zu ziehen hatte (vgl. zur Bindungswirkung rechtskräftiger Bestrafungen und deren Folgen für das Entziehungsverfahren zB. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012; 21.4.2016, Ra 2016/11/0039). Das Verwaltungsgericht ist somit, indem es sich an die rechtskräftige Bestrafung (die Erhebung einer Revision dagegen ändert an der Rechtskraft nichts; vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/11/0258) gebunden erachtete, nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen. 5 Vor diesem Hintergrund werden in der Revision, die in der Zulässigkeitsbegründung ausschließlich Verfahrensrügen erhebt, ohne deren Relevanz für das Entziehungsverfahren darzustellen, und weder zur Dauer der Entziehung noch zur Verhängung der begleitenden Maßnahmen etwas vorbringt, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110010.L00Im RIS seit
10.03.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020