TE Vwgh Beschluss 2020/2/12 Ra 2020/08/0013

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Veröffentlicht am 12.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §2
BUAG §3 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der A GmbH in G, vertreten durch Mag. Werner Purr, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 49/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 31. Oktober 2019, LVwG 33.12-1302/2019-39, betreffend Einspruch gegen einen Rückstandsausweis nach dem BUAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz; mitbeteiligte Partei: BUAK Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark in Bestätigung eines Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Graz einem Einspruch des Revisionswerbers gegen einen Rückstandsausweis der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse keine Folge und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das Landesverwaltungsgericht dehne den in § 3 Abs. 3 BUAG vorgesehenen Anwendungsbereich des BUAG zu Unrecht aus. Es weiche insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als es "eine BUAG-Pflicht auch in jenen Fällen" bejahe, in denen "in einem Mischbetrieb nicht BUAG-pflichtige Tätigkeiten all jene überwiegen, welche grundsätzlich eine BUAG-Pflicht" begründeten. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGG hat ein Revisionswerber einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt fehlt (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2019/20/0401, mwN).

7 Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht. Das Landesverwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit des BUAG darauf gestützt, dass von den Arbeitnehmern des Revisionswerbers, hinsichtlich derer die Zuschläge nach dem BUAG vorgeschrieben wurden, ganz überwiegend näher genannte Tätigkeiten verrichtet worden seien, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 fallen (vgl. zur Maßgeblichkeit des "Überwiegens" nach § 3 Abs. 3 BUAG in organisatorisch nicht in Betriebsabteilungen gegliederten Mischbetrieben VwGH 26.5.2010, 2010/08/0030). Die Revision zeigt nicht bezogen auf den konkreten Fall auf, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Landesverwaltungsgericht mit dieser Beurteilung abgewichen wäre bzw. von welcher Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung die Lösung des Falles sonst abhinge.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080013.L00

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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