TE Vwgh Beschluss 2020/2/12 Ra 2020/02/0016

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Veröffentlicht am 12.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 lita
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des W in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. November 2019, Zl. LVwG-603200/12/SCH/KA, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erachtet, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei die Alkoholkonzentration der Atemluft 0,94 mg/l ergeben habe, weshalb er § 99 Abs. 1 lit. a StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO übertreten habe. 5 Als zulässig erachtet der Revisionswerber die Revision, weil das angefochtene Erkenntnis "keine entsprechende Begründung" enthalte.

6 Nach der hg. Rechtsprechung führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2014/07/0012, mwN). 7 Im angefochtenen Erkenntnis finden sich Feststellungen über den Alkoholisierungsgrad des Revisionswerbers, den Unfallzeitpunkt und die weiteren wesentlichen Umstände, die zur Bestrafung führten sowie die zu diesen Feststellungen führende Beweiswürdigung. Anhand dieser Erkenntnisbestandteile wird die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit ermöglicht. Der vom Revisionswerber behauptete Begründungsmangel liegt demnach nicht vor.

8 Zur Behauptung, die Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis sei unvertretbar, ist der Revisionswerber auf Folgendes zu verweisen:

9 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass der in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 14.6.2019, Ra 2019/02/0111, mwN). 10 Solche Umstände hat der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat in Abwägung der Beweisergebnisse die Feststellungen schlüssig begründet.

11 Schließlich erfolgte auch der in der Zulässigkeitsbegründung behauptete Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht, weil sich das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nur auf die vor ihm abgeführten Beweise stützte. Der Bezug auf die erstinstanzliche Aussage des zweiten mit der Unfallaufnahme betrauten Beamten erfolgte im Rahmen der Wiedergabe des Verfahrensganges und nicht in beweiswürdigender Form. Auf diesen Umstand ist der Revisionswerber zu verweisen, soweit er auch im Punkt "Verstoß gegen das Überraschungsverbot" die vermeintliche Bezugnahme des Verwaltungsgerichtes auf die erstinstanzliche Aussage des zweiten mit der Unfallaufnahme betrauten Beamten rügt.

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020016.L00

Im RIS seit

11.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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