Norm
ZPO §38Rechtssatz
Schreitet ein Einschreiter eigenmächtig, das heißt ohne Vertretungslegitimation für eine Partei ein und trifft ihn ein Verschulden, dann hat er die mit seinem Einschreiten verbundenen Kosten zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132954Im RIS seit
25.02.2020Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020