Norm
ZPO §14 ARechtssatz
Bei einer einheitlichen Streitpartei treten die Wirkungen der Streitanhängigkeit bereits mit dem Zeitpunkt ein, zu dem dem ersten Streitgenossen die Klage zugestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132955Im RIS seit
25.02.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021